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Infos zur Verlagshaus MRLS Ltd - Brancheneintrag-Online
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Die Masche: verschickt Varianten des Henghuber-Formulars
Erfahrungsberichte
Informieren Sie diese Seite über die Aktivitäten der Firmen, über neue Formulare, Briefumschläge, Verkaufsmethoden, Mahnschreiben, Prozesse, Bankverbindungen, Adressen, Namen der Verantwortlichen etc. Damit helfen Sie uns und anderen! KONTAKT

NEWS
Dezember 2009 Mehrere Betroffene haben Anzeige erstattet und von der Staatsanwaltschaft Darmstadt dieses Aktenzeichen mitgeteilt bekommen: 570 Js 26621/09

Verlagshaus MRLS Limited aktiv ab 2009
Adresse
69 Great Hampton Street, Birmingham, B18 6Ew, England / Great Britain
Niederlassung Deutschland Verlagshaus MRLS Limited, Friedrich-Wöhler-Str. 2A, 64579 Gernsheim - Gernsheim ist 23 km von Worms entfernt
Kontakt Tel: 0180 - 33 33 902 (9ct/min a.d. Festnetz) Fax: 0180 - 33 34 350 (9ct/min a.d. Festnetz)
Handelsregister England Company No. 06845268 gegründet März 2009
Director 1 Reiner Laubach, D-64579 Gernsheim; *18.02.1959 (50 %)
Director 2 Marc-Andre Stenzel, D-64560 Riedstadt; *24.07.1980 (50 %)
Finanzamt Darmstadt St.Nr. 0724755354
Forderungsmanagement A-Z
Adresse
Robert-Kirchhoff-Str. 3a, 64579 Gernsheim
Kontakt Tel: 0900-100 99 30, Fax: 0180-555 83 89 - Vorsicht Gebühren!!
Inhaber Ildiko Laubach
Gerichtsstand Gernsheim
Finanzamt St. Nr. 021 84061849
Das unserer Ansicht nach wertlose Internetverzeichnis
bracheneintrag-online.de registriert von der
bbm System AG,
Robert-Kirchhoff-Str. 3a,
64579 Gernsheim
admin-c:
Christian Rollmann, Verlagshaus MRLS Ltd.,
Friedrich-Woehler-Str. 2A,
64579 Gernsheim
Besucherstatistik des Portals - Hat die Firma die Leistung erbracht?
Methode
Das Formular - die Methode
Formularmuster "Branchenbuch-Eintrag" Oktober 2009 - es handelt sich um eine Henghuber-Formular-Variante.
Irreführung bereits in der Überschrift durch die Verwendung des Begriffs "Branchenbuch". Bei "Branchenbuch" denkt der Empfänger zunächst an ein Druckerzeugnis - dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass der Absender sich selbst als "Herausgeber" bezeichnet.
Das LG Frankfurt / Main (Az.: 3-11 O 1 / 04) verbot am 02.07.2004 das "Branchenbuch"-Formular von Oliver Hellers European Business Guide.

"...verstehen die angesprochenen Verkehrskreise unter der Bezeichnung “Branchenbuch" ein vollständiges oder nahezu vollständiges Verzeichnis aller Branchen und Betriebe der jeweils bezeichneten Region. Der seit Jahrzehnten gebräuchliche Begriff  “Branchenbuch" bezeichnet nach allgemeiner Anschauung ein (fast) vollständiges Verzeichnis aller Branchen und Betriebe... Da das von der Antragsgegnerin angebotene Adressen-Sammelwerk den von den angesprochenen Verkehrskreisen gestellten Anforderungen an ein Branchenbuch nicht entspricht, ist die Bezeichnung irreführend..."
Die Adressdaten sind bereits voreingetragen. Dadurch, wie auch durch Hinweise wie "Ihr Eintrag 2009 / 2010 - Änderungen und Ergänzungen sind entgeltfrei" und "Wichtig: Ihr bestehender Internet-Eintrag erscheint kostenfrei..." wird der Eindruck erweckt, es handele sich um einen Korrekturabzug für einen bereits bestehenden Eintrag in einem offiziellen Verzeichnis.
Tatsächlich handelt es sich aber um eine Neuakquise - der "Kunde" wurde vorab ohne sein Wissen bereits in dem Online-Verzeichnis eingetragen.
Der Preis für das "Grundpaket", dh. 500 KB Speicherplatz zu 0,19 Euro / Monat und der Preis von 0,00 Euro, wenn man keinen Speicherplatz für Logos, Bilder etc. haben möchte, sind besonders hervorgehoben, so dass der Empfänger davon ausgeht, der Grundeintrag sei kostenlos.
Unterhalb der voreingetragenen Adressdaten befindet sich der Hinweis "Bitte ggf. ändern und an den Verlag zurücksenden"
Erst im kleingedruckten Fließtext rückt man damit heraus, dass durch die Unterschrift automatisch ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wird mit einer Laufzeit von 2 Jahren
Verwirrende, umständlich formulierte Preisangabe: "Die Abrechnung erfolgt quartalsweise im voraus zu 69,- Euro zzgl. MwSt. pro Monat." - was letztlich wohl heißen soll, dass man vierteljährlich 3 x 69,- Euro zzgl. MtSt bezahlen soll - Wer schon nicht auf die 0,00 Euro für "keinen Speicherplatz" und den "kostenfreien Internet-Eintrag" reingefallen ist, soll dann wenigstens auf das Schnäppchen von 69,- Euro im Quartal reinfallen?
Wer unterschreibt, soll bei einer Laufzeit von 24 Monaten insgesamt 1656,- Euro netto bezahlen - für einen völlig wertlosen Eintrag in einem Verzeichnis, das niemand kennt.
Besucherstatistik des Portals - Hat die Firma die Leistung erbracht?
Formularmuster "Brancheneintrag Online " vom März 2009
2009
Das Formular ist fett überschrieben mit "Brancheneintrag Online ". Durch bereits voreingetragene Firmendaten wird der Eindruck erweckt, es handele sich um einen Korrekturabzug für einen bereits bestehenden Eintrag in einem offiziellen Branchen-Verzeichnis.
Dieser Eindruck wird durch die Hinweise "Ihr Brancheneintrag Region: Überregional", "Helfen Sie uns Ihre Daten auf dem neuesten Stand zu halten. Vielen Dank für Ihre Rücksendung" und die Aufforderung "Bitte die Daten ggf. ändern und an uns zurücksenden" noch verstärkt.
Dass es sich bei dem Formular um ein Angebotsschreiben handelt, steht völlig unscheinbar in kleiner Schrift ganz oben auf dem Formular. Der auffallende Hinweis unterhalb der voreingetragenen Firmendaten, dass der Grundeintrag kostenlos ist, lenkt völlig vom nebenstehenden Kleingedruckten ab.
Das Kleingedruckte ist überschrieben mit "Wichtig!" - allerdings fängt der Text mit völlig Unwichtigem an, nämlich "Wir haben einen kostenlosen Grundeintrag für Sie in unserem Brancheneintrag Online geschaltet. Durch diesen Eintrag entstehen Ihnen keine Kosten"
Erst im zweiten Absatz wird man darauf hingewiesen, dass man mit der Unterschrift einen hervorgehobenen Premiumeintrag bestellt, der im Halbjahr 299 Euro netto kostet - bei einer Laufzeit von mindestens 2 Jahren.
Hier hat das Verlagshaus MRLS bei der Gestaltung des Formulars von den Köschinger Verlagen abgekupfert. Ein inhaltsähnliches - stellenweise sogar wortidentisches - Formular verschickt 2009 der Telefonbuchverlag E.R. e.K. / Telefonbuch-Verlag E.R. e.K.
Hier findet der "Lüdenbach-Trick" Anwendung. Eine Spezialität der Lüdenbach-Formulare ist die Umkehrung der üblichen Geschäftsroutine, die allerdings nur bei wissenschaftlichem Studium der Formulare erkennbar wird - oder erst vor Gericht, wenn ein Anwalt der jeweiligen Trickform-Firma erklärt, wie das Formular gemeint war.... Mehr Info
Inkassomethoden
Nichtzahlern droht die Forderungsmanagement A-Z mit einem SCHUFA-Eintrag. Die SCHUFA nimmt allerdings keine Eintragungen zu Firmen vor, sondern nur zu Privatpersonen. Und Privatpersonen zählen nicht zum Kundenkreis der MRLS.
Wenn mit einem Schufa-Eintrag gedroht wird
Erfahrungen und Gegenwehr
Wenn Sie sich reingelegt fühlen
Nichts zahlen! Nachdem Sie eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung etc. - siehe Abwehrstrategie - abgeschickt haben, sollten Sie sich unter Was kann noch gegen diese Schwindeleien getan werden über weitere Schritte informieren.
Im Falle von Mahnungen beim DSW nachfragen, ob Ihr Formular bereits mit Unterlassungserklärung oder Urteilen belegbar ist.
Alle, die betroffen sind, sollten ihre Beschwerden an die EU-Kommission (sowie an die nationalen Behörden) schicken, damit das Ausmaß des Problems deutlich wird. Mehr Info
Stellen Sie Strafanzeige
Rechtsanwalt Lankes, München, hat 2009 mit der Verlagshaus MRLS Ltd. zutun.
Englische Beschwerdestellen
Betroffenen wird empfohlen, sich umgehend mit ihren Unterlagen an diese Einrichtungen zu wenden - mit der Bitte um Überprüfung, da Sie sich hereingelegt fühlen und es sich bei der oben genannte Limited Ihrer Ansicht nach um eine englische Betrüger-Firma handelt. Über Zusendung eines Musterbriefs in englischer Sprache, den andere Betroffene verwenden können, würden wir uns sehr freuen.
Advertising Standards Authority  (Self regulatory body)
Advertising Standards Authority, Mid City Place, 71 High Holborn, London, WC1V 6QT,United Kingdom
UK Government Regulator The Office Of fair Trading
SCAMBUSTERS, Fleetbank House, 2-6 Salisbury Square, London, EC4Y 8JX, United Kingdom; Email: enquiries@oft.gsi.gov.uk
Local Trading standards
West Yorkshire Trading Standards, P.O. Box 5, Nepshaw Lane South, Morley, Leeds, LS 27 0QP, United Kingdom
Erfahrungsberichte
Informieren Sie diese Info-Seite über Namen und Methoden, beschreiben Sie, wie Sie getäuscht wurden und warum Sie sich hereingelegt fühlen. Schicken Sie uns Formular, Rechnung, Mahnungen.
Damit helfen Sie anderen! Kontakt Erfahrungsberichte
Das Bankkonto wir bitten um aktuelle Bankdaten
Informieren Sie die Bank über Ihre Erfahrungen mit der Firma. Banken können Firmenkonten sperren, wenn sie die Geschäftspraktiken einer Firma nicht billigen. Mehr Infos hier.
Hier ein Beispiel für eine erfolgreiche Kontosperrung
Geldempfänger Forderungsmanagement A-Z
November 2009 Groß-Gerauer Volksbank eG BLZ 508 925 00 KTO 71000125
Juristisch
Feststellungsklage ist wegen des deutlich irreführenden Charakters des Formulars - und angesichts der vielen bereits vorliegenden Urteile bei derartigen Formularen - empfehlenswert. (Info Feststellungsklage)
Achtung: Von "interessierter Seite" wird gern ein BGH Urteil vom Februar 2005 zitiert, das die Rechtsgültigkeit des "Henghuber"Formulars beweisen soll mehr dazu hier
Feststellungsklage gegen Sven Wagner 22.04.2009 AG Ingolstadt 15 C 2524/08
Klägerin ist nicht verpflichtet, aufgrund des am 11.08.2008 unterzeichneten Formulars 1975,40 Euro zu bezahlen. Der Fragebogen weise durch seine Gestaltung erhebliches Irrführungspotential auf.

Erstritten von Rechtsanwalt Thamm, Mannheim

Feststellungsklage gegen Sven Wagner 16.04.2009 AG Ingolstadt 11 C 2668/08
Klägerin ist nicht verpflichtet, aufgrund des am 06.08.2008 unterzeichneten Formulars 1975,40 Euro zu bezahlen. Der Umstand, dass es sich um eine gewerbliche Leistung handelt, führe nicht dazu, dass der Kläger sich der Entgeltlichkeit bewusst sein müsse.

Erstritten von Rechtsanwalt Thamm, Mannheim

Geld-zurück-Klage 04.10.2007AG München AZ 264 C 13765/07
siehe in diesem Zusammenhang auch die Pressemitteilung AG München: Dreist siegt nicht immer!

Erstritten von Rechtsanwalt Bernhard Faßbender/ München

Geld-zurück-Klage April 2007 AG Ingolstadt AZ 11 C 2351/06
Thomas Mauerer muss ergaunertes Geld + Zinsen zurückerstatten "...Die...geleisteten Zahlungen erfolgten rechtsgrundlos, da der Inseratsvertrag unwirksam war und im Übrigen seitens des Klägers wirksam angefochten worden wäre..."

Erstritten von Ra Alexander Thamm / Mannheim

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