| Urteilssammlung zu Branchenbuch-Formularen |
| Branchenservice Ltd. & Co. KG klagt und verliert Prozess |
Amtsgericht Bergheim 24 C 475/09 vom 17.06.2010 |
| "Seine Übersendung an die
Beklagte stellt eine Täuschung dar. ... Insbesondere ist der Gebrauch des Wortes „Antrag"
verwirrend, weil das Schreiben an den Beklagten adressiert ist, dieser nach der
Konzeption des Schreibens aber offenbar als Antragsteller gegenüber der Klägerin
auftreten soll..." |
| erstritten von Rechtsanwältin Dr. Beyer, 50672 Köln |
| Tele Media Service Ltd. & Co. KG klagt und verliert Prozess |
AG Gemünden am Main 11 C 74/10 vom 31.05.2010
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| "...Hier war die Zahlungsverpflichtung nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner, die Beklagte, nicht mit ihnen rechnen musste...." |
| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| Branchenservice Ltd. & Co. KG klagt und verliert Prozess |
AG St. Wendel 4 C 46/10 vom 27.05.2010 |
| "...Der „Brancheneintragungsantrag" ist ersichtlich darauf angelegt, dem Adressaten gegenüber zu
verschleiern, dass mit seiner Rücksendung ein entgeltlicher Vertrag hinsichtlich des Eintrags zustande kommen soll. Eine Übersendung an den Beklagten stellt eine Täuschung dar..." |
| TSV-Telekommunikationssverice Verlagsund Vertriebsgesellschaft mbH klagt und verliert Prozess |
Amtsgericht Stade 63 C 1200/09 vom 14.04.2010 |
| "...Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Regelung, wonach die Eintragung in ein vollkommen unbekanntes Internet-Branchenverzeichnis mit jährlich 910,00 € vergütet werden soll, gegen § 305 c Abs. 1 BGB und ist damit unwirksam..." |
| erstritten von Rechtsanwalt Stefan Wessler, Adenauerallee 8, 20097 Hamburg Tel. 040 / 280 27 78 |
| Versäumnisurteil gegen Branchenservice Ltd. & Co. KG, 63500 Seligenstadt |
LG Darmstadt 21 S 255/09 vom 31.03.2010 |
| Es wird festgestellt dass die Klägerin nicht verpflichtet ist. an die Beklagte einen Betrag von 2 165.80 € zu zahlen. |
| erstritten von RA Thorsten Winkler, Helmholtzstr. 28, 40215 Düsseldorf www.winkler-legal.de |
| TM-TeleMedia Verlags GmbH / Aschaffenburg verliert Prozess. |
AG Ulm 6 C 2189/09 vom 17.03.2010 |
v
| Da die Klägerin, wie sich aus den vorgelegten Gerichtsentscheidungen ergibt, die Übersendung von Brancheneintragungseinträgen im großen Stil betreibt ist der Tatbestand des versuchten gewerbsmäßigen Betruges gem. den §§ 263 Abs. 1, Satz 2, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB gegeben und der mit dem Beklagten geschlossene Vertrag auch nach § 134 BGB nichtig. |
| - erstritten von Rechtsanwalt Laukaitis, Augsburg |
| TSV-Telekommunikationssverice Verlagsund Vertriebsgesellschaft mbH klagt und verliert Prozess |
AG Münster 61 C 1731/09
vom 10.11.2009 |
| Die Verwendung des Vertragsformulars und die unaufgeforderte Zusendung in Verbindung mit dem Text dieses Formulars ist ein Verhalten, das geeignet ist, bei dem Vertragsparteien einen Irrtum hervor zu rufen. Das ganze Formular ist so aufgeführt, dass derjenige, der dieses Formular erhält und verwendet, nach Möglichkeit über den wahren Inhalt des Vertrages getäuscht werden soll. |
| erstritten von Rechtsanwalt Rüdiger Schling, Pienersallee 28,
48161 Münster,
Tel: 02534-644914 |
| Die Kammer beabsichtigt, Berufung der TM-TeleMedia Verlags GmbH zurückzuweisen. |
Beschluss LG Stuttgart 13 S 183/09 vom 07.12.2009
AG Nürtingen 42 C 974/09 vom 19.08.2009 |
| Der Vertrag ist aufgrund der erklärten Anfechtung nichtig...die Klägerin täuschte die Beklagte über die Entgeltlichkeit des Eintrags....Da die Klägerin, wie sich aus den vorgelegten Gerichtsentscheidungen ergibt, die Übersendung von "Brancheneintragungsanträgen" in großem Stil betreibt, ist der Tatbestand des versuchten gewerbsmäßigen Betrugs gegeben und der mit der Beklagten geschlossene Vertrag auch nach § 134 BGB nichtig. |
| erstritten von Rechtsanwälte Haffner, Hutter, Metzinger Str. 66, 70794 Filderstadt (Bonlanden), Tel. 0711-773 86 66 |
| TM-TeleMedia Verlags GmbH / Aschaffenburg verliert Prozess. |
AG Düsseldorf 55 C 3283/09 vom 30.11.2009 |
| "..Die Klägerin hat es..ohne weiteres in der Hand, den Vertrag als solchen zu kennzeichnen und die Zahlungspflicht hervorzuheben. Dies nicht zu tun, ist das erkennbare Ziel der Klägerin. Sie ist mit diesem Anliegen aber nicht besonders hervorzuhebend schutzwürdig..." |
| Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim |
| TSV-Telekommunikationsservice Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH verliert Prozess |
AG Stollberg AZ 3 C 0237/09 vom 05.11.2009 |
| "...Nach der Gestaltung des Antragsformulars, wurde sowohl die Kostenpflichtigkeit der Eintragungsart "Premium" als auch die Höhe der Vergütung besonders auffällig in das Gesamtbild des Antragsformulars eingefügt. Dem entgegen ist es aber auch im Geschäftsverkehr mit Unternehmern üblich und zu erwarten, dass die Hauptleistungspflichten deutlich aus dem Vertragstext hervorgehen..." |
| erstritten von Rechtsanälte Pfeifer & Partner, Bahnhofstr. 18, 09111 Chemnitz |
| Feststellungsklage: TSV-Telekommunikationsservice Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH verliert Prozess |
AG Krefeld 7 C 249/09 vom 04.11.2009 |
Die Entgeltregelung ist überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB ist...
die Zusendung eines "Antrags-Formulars", das in erster Linie zur Überprüfung von bereits voreingetragenen Daten..auffordert, lässt nicht zwingend die Entgeltlichkeit des Angebots erwarten...
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen vorgerichtichen Anwaltskosten... |
| erstritten von Rechtsanwältin Dr. Beyer, 50672 Köln |
| TSV-Telekommunikationsservice Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH verliert Prozess (noch nicht rechtskräftig) |
AG Dippoldiswalde AZ 4 C 437/09 vom 09.10.2009 |
| "...wird nicht hinreichend deutlich gemacht, dass ein entgeltlicher Vertrag geschlossen werden soll. Zwar erscheint die Preisangabe zweimal auf dem Schreiben, dies jedoch in ungewöhnlicher Schreibweise und versteckt...Vielmehr spricht die Gestaltung des Formulars dafür, dass die Tele Media Databases Ltd. mit der Unterbreitung des Angebotes darauf abzielte, die mangelnde Sorgfalt des Adressaten..zu nutzen, um zum Vertragsabschluss zu gelangen..Vorstehende Erwägungen reichen für das Gericht aus zur Bejahung einer arglistigen Täuschung..." |
| erstritten von RA Jörn Zimmermann, Dresdner Straße 17, 01723 Wilsdruff |
| 30.07.2009 TM-TeleMedia Verlags GmbH verliert Prozess |
Urteil AG Landau a.d. Isar AZ 2 C 419/09 |
| "...In dem streitgegenständlichen Formular ist von einem Vertragsangebot oder einem Auftrag im oberen Bereich an keiner Stelle in deutlich hervorgehobener Weise die Rede...Hieraus schließt das Gericht, dass die Klägerin..darauf abzielt, die mangelnde Sorgfalt der Adressaten beim Lesen des Angebotstextes zu nutzen, um diese zum Vertragsabschluss zu "verführen" |
| - erstritten von Rechtsanwalt Laukaitis, Augsburg |
| 09.06.2009 TTT-Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH verliert Prozess |
Das LG Dresden weist die Berufung der TTT vom 15.01.2009 zurück ( AG Dresden 103 C 5177/08) |
"Die in dem vorformulierten Vertragsangebot der Klägerin enthaltene Zahlungsverpflichtung ist nach Auffassung der Kammer aufgrund ihrer konkreten Einfügung in das Gesamtbild des Vertragsformulars eine ungewöhnliche und überraschende Bestimmung im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB und deshalb nicht Vertragsbestandteil geworden...
...Es fehlt hier auch eine Erwähnung, dass es sich bei dem Branchenverzeichnis um eine Internet-Datenbank handelt...
..Unterhalb der Anschrift an erster Stelle steht lediglich der Hinweis, dass handschriftliche Ergänzungen der Daten möglich sind. Hierdurch wird die Aufmerksamkeit des Empfängers in erster Linie auf das Überprüfen und Ausfüllen des Textes gelenkt...
...Die Einfügung der zentralen gegenseitigen Vertragspflichten in einen längeren Text ohne besondere Hervorhebung einerseits und der Inhalt und die Gestaltung des gesamten Formulars andererseits lassen die Entgeltregelung als überraschend erscheinen....
...Die Adressaten mußten nicht von vorneherein davon ausgehen, dass die Veröffentlichung der Daten in der Datenbank der Klägerin mit Kosten verbunden ist... " |
| Erstritten von SBL Rechtsanwälte Steuerberater, Lockwitzer Str. 17, 01219 Dresden (siehe Anwaltsliste) |
| 10.03.2009 TM-TeleMedia Verlags GmbH verliert Prozess am AG Weilheim |
Urteil AG Weilheim 1 C 0727/08 |
| Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass das Formular nach seiner gesamten äußeren Gestaltung geeignet ist, beim Empfänger falsche Vorstellungen zu erwecken. "Das Gericht ist der Ansicht, dass die Klagepartei durch eine Vielzahl gestalterischer Maßnahmen zu verschleiern versucht hat, dass es sich hier nicht um ein gedrucktes Brancheneintragungsverzeichnis handelt" |
| - erstritten von Rechtsanwalt Arnulf Kowalski, 82377 Penzberg |
| 07. November 2008 TM-TeleMedia Verlags GmbH verliert Prozess |
Urteil AG Berg. Gladbach AZ 67 C 164-08 |
| "Durch die gesamte Darstellung...hat die Klägerin..arglistig über den Abschluss eines kostenpflichtigen Werbevertrages getäuscht und...einen entsprechenden Irrtum hervorgerufen..." |
| - erstritten von Rechtsanwältin Dr. Stefanie Beyer, 50672 Köln |
| 28. Oktober 2008 TM TeleMedia Verlags GmbH verliert Prozess |
Urteil
AG Erding Az.5 C 744/08 |
"...ist ersichtlich, dass die Klägerin mit Unterbreitung von Angeboten der vorliegenden Art darauf abzielt, die mangelnde Sorgfalt der Adressaten beim Lesen des Angebotstextes zu nutzen, um zum Vertragsabschluss zu gelangen. Insgesamt wird durch Wortwahl und optische Aufbereitung, wie bereits aufgeführt, der Eindruck erweckt, es gehe für den Adressaten darum, bereits voreingetragene Daten seiner Firma zu kontrollieren und zu korrigieren. Es wird der Anschein eines bereits bestehenden Eintrags und einer bereits bestehenden laufenden Geschäftsbeziehung hervorgerufen.
Die damit festgestellten Bestandteile der objektiven Täuschung lassen vorliegend die Annahme eines von Täuschungswillen getragenen Verhaltens zu..." |
| - erstritten von Rechtsanwältin Andrea Spötzl, Ebersberg |
| 02. Oktober 2008 TTT verliert Prozess |
Urteil AG Kamenz 2 C 0041/08 |
| "..im schwarzgeränderten Kasten...heißt es, der Auftraggeber behalte sich vor, Einträge abzulehnen. Im Gegensatz dazu heißt es wiederum im nächsten Satz, die Annahme dieses Angebotes erfolge durch die Unterschrift. Selbst für sich genommen sind die schon in sich widersprüchlichen Formulierungen...nicht geeignet, darauf schließen zu lassen, bereits mit Unterschreiben dieses Antrages werde ein verbindliches Angebot des Formular-Absenders angenommen...." |
| erstritten von Rechtsanwalt Theisen, Dresden |
| 12. September 2008 TTT Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft verliert Prozess |
Urteil AG Schöneberg 17b C 74/08 |
| ...Im vorliegenden Fall führt die Gesamtschau der Umstände jedenfalls zu einer von der Klägerin bewusst in Kauf genommenen Täuschung in Bezug auf die von ihr angeschriebenen Unternehmen...Von einem zumindest bedingten Vorsatz im Hinblick auf die Täuschungshandlung ist mithin auszugehen.. |
| erstritten von Rechtsanwälte Dirk Trettin u.a., Fuggerstr. 35, 10777 Berlin |
| 1. September 2008 Das LG Neuruppin beabsichtigt, die Berufung der TTT zurückzuweisen Beschluss als pdf |
| Daraufhin zieht die TTT die Berufung zurück. Das Urteil AG Perleberg vom Juni 2008 ist jetzt rechtskräftig |
| August 2008 TTT-Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft verliert Prozess |
AG Riedlingen 1 C 134/08 |
| Beklagte muss nicht für das 2. Vertragsjahr 1082,90 Euro bezahlen "...dass nach dem Erscheinungsbild und Aufbau des Formulars der Klägerin der jeweilige Vertragspartner nicht damit rechnen kann und nicht damit zu rechnen braucht, er verpflichte sich mit seiner Unterschrift zur Zahlung einer Vergütung..." |
| erstritten von Rechtsanwalt Thamm / Mannheim |
| 05.06.2008 TTT- Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft verliert Prozess |
Urteil AG Perleberg |
| Das AG Perleberg schließt sich den Gründen der Entscheidung des LG Köln vom 26.09.2007 (Urteil gegen DPM) an. |
| "...Als Handlungsvariante der arglistigen Täuschung komme...jedes andere Verhalten in Betracht, sofern es geeignet ist, beim Gegenüber einen Irrtum hervorzurufen und den Entschluss zur Abgabe der gewünschten Willenserklärung zu beeinflussen. So reiche es aus, wenn der Handelnde sich darüber bewusst sei, dass sein Verhalten jedenfalls in der Gesamtschau aller Einzelakte geeignet sei, den anderen in die Irre zu führen..." |
| erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg |
| Dezember 2007 TTT- Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft nimmt Klage zurück |
| Rechtsanwalt Schick / Berlin teilt mit: |
| "..dass die TTT- Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft in einem von ihr angestrengten Rechtsstreit gegen einen von uns vertretenen Betroffenen vor dem Amtsgericht Aschaffenburg die Klage Ende November 2007 zurückgenommen hat, nachdem wir die Urteile des LG Berlin vom 24.07.2007 (Az. 53 S 41/07) sowie des LG Köln vom 26.09.2007, jeweils gegen den DPM-Verlag (GF: Ron Täubert), in das Verfahren einführten..." |