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Infos zur Branchen-Service Ltd. & Co. KG / Tele Media Service Ltd. & Co. Kommanditgesellschaft
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Die Masche: Arbeitet mit der Heller Masche 2009
Informieren Sie bitte diese Info-Seite über die Aktivitäten der Firmen und Personen, über Namen und Methoden, beschreiben Sie, ob und wie Sie getäuscht wurden und warum Sie sich hereingelegt fühlen. Schicken Sie uns Formular, AGBs, Rechnung, Mahnungen. Damit helfen Sie uns und anderen! Kontakt

NEWS
Juli 2010 Eine Klage gegen Branchenservice Ltd. konnte in Seligenstadt nicht zugestellt werden. Wer weiß mehr?
31. März 2010 Branchen-Service kassiert Versäumnisurteil am LG Darmstadt mehr Info
November 2009 Erneuter Formularversand der TeleMediaService Ltd. & Co. KG Muster
26.03.2009 OLG Frankfurt verbietet irreführendes Branchenbuch-Formular Urteil 6 U 242/08
11. September 2008 11. Informationsgespräche im europäischen Parlament: Was kann gegen Adressbuchschwindel getan werden? Mehr Info
Tele Media Service Ltd. & Co. Kommanditgesellschaft - nennt sich Branchen-Service Ltd. & Co. KG
Adresse
Postfach 1126, 63387 Seligenstadt
  Im Grundgewann 2, 63500 Seligenstadt
Kontakt Büroservice-Fax: 0721-509 663 742
Amtsgericht AG Offenbach HRA 41197
pers. haftende Gesellschafterin Tilas Verwaltungs Limited, Milton Keynes/Großbritannien (Register of Companies for England and Wales Nr. 6654791).
Geschäftsführer Tilas Verwaltungs Ltd.,
Einzelprokura Englert, Konrad, Seligenstadt, *15.04.1959
Seligenstadt ist knapp 18 km von Aschaffenburg entfernt, von wo aus mehrere Firmen in der Vergangenheit mit einem inhaltsähnlichen Formular aktiv waren. Mehr Info
Die unserer Ansicht nach wertlosen Internetverzeichnisse
Domaininhaber Impressum  
www_branche100.eu Schlupp, Carina, 95 Wilton Road, SW1V 1BZ, London, England Tele Media Databases Ltd. mehr Info
Juni 2009 Seit unserer Abfrage im Dezember 2008 hat sich nichts geändert. Immer noch erkennt die Datenbank keine Umlaute. Wer also zahlt und dummerweise in Köln, Münster oder München wohnt oder Müller, Bäcker, Möller heißt oder z, B. einen Schlüsseldienst betreibt, wird über die Suchmaske weiterhin nicht gefunden.
März 2009 Das Adressengrab www.branche100.eu ist völlig wert- und sinnlos.
Gibt man in der Suchmaske den Suchbegriff Video ein und als Ort München erhält man immer noch die Antwort, dass die Suche "not acceptable" ist.
Gibt man die ersten 2 Zahlen einer Münchner Postleitzahl ein, erhält man sogar eine Antwort - ein einziges Ergebnis! Aber das ist eine Videothek weit von München entfernt - in Heidenau - in der ehemaligen DDR.
Dieses Adressengrab ist so wert- und sinnlos, dass es schon ein verschärfter Witz ist, dafür Geld haben zu wollen.
Dezember 2008 branche100.eu
Die Abfrage hat ergeben, dass diese interne Suchmaschine offenbar keine Umlaute (ä, ö, ü) erkennt und es daher zu entsprechenden Fehlermeldungen ("Not Acceptable - An appropriate representation of the requested resource /index.php could not be found on this server.") kommt. Daher schlagen z. B. Suchanfragen zu Städten wie München oder Köln oder Branchenabfragen wie Parfümerie, Bäckerei, Schlüsseldienst usw. grundsätzlich fehl. Mehr Info
Belege vom Dezember 2008 als pdf - im Browser sehen Sie, nach welchen Begriffen gesucht wurde und dass Umlaute eine Fehlermeldung ("%") verursachen
Methode
Das Formular Formular 03-2009 & AGB Formular 11-2009
März 2009 Versendung eines Formulars, in dem ein scheinbar bereits vorhandener Eintrag zur Korrektur vorgelegt und durch Bestätigung angeblich ein Auftrag erteilt wird. - Die Branchenbuch-Masche
Dieses Formular ist eine Variante der von Oliver Heller entwickelten Branchenbuch Formulare.
Ein Preis ist diesmal in den Absenderangaben versteckt - da kommt erst das Datum - dann das  Geschäftszeichen - dann der Preis ohne die typische Preis-Schreibweise (0,00) ( mit einem p.a. Zusatz - der bereits gerichtlich als nicht akzeptabel bekannt ist). Dann kommt der Preis noch mal unten im Fließtext unter ferner liefen, wobei wieder die typische Preis-Schreibweise umgangen wird und zusätzlich das Wort Euro und die Preis-Zahlen durch einen Zeilenumbruch getrennt werden. Die Absicht der arglistigen Täuschung und Irreführung ist offensichtlich.
Herbert Rossa - ein Geschäftspartner von Oliver Heller - wurde wegen derartiger Formulare sogar strafrechtlich verurteilt.  Urteil
Die AGB sind ein Hohn und dienen bereits vorbeugend zur Bangemache beim Inkasso - es wird mit einem Schufa-Eintrag gedroht. Strittige Forderungen sind jedoch nicht meldefähig - und Meldungen an die SCHUFA sind nur den SCHUFA-Vertragspartnern möglich. Mehr Info
Wir bitten Betroffene um mehr Hintergrund Infos
Urteilssammlung zu Branchenbuch-Formularen
Erfahrungsberichte
bitte schildern Sie uns Ihre Erfahrungen - damit helfen Sie anderen!
Inkassomethoden
Juni 2009 Neuerdings behauptet der Inkassoanwalt Dirk Wittek, dass es mehr gerichtliche Entscheidungen gibt, in denen der "Branchen-Service Ltd." gewonnen habe, als verloren.
So etwas kann er leicht  behaupten. einen Beweis fügt er nicht bei - etwa eine Liste der gewonnenen Entscheidungen, dass man da mal prüfen könnte, warum gewonnen wurde.
Stattdessen legt er ein Gerichtsurteil bei, in dem der Branchenservice tatsächlich gewonnen hat. Das gibts.
Zur Zeit (Juli 2009) beruft sich Rechtsanwalt Dirk Wittek  im Namen seiner Mandantschaft Branchen Service Ltd. auf ein Urteil des LG Waldshut - Tiengen vom 23. 04. 2009 mit Az. 1 S 40 / 08.
Da hat sich jemand gewehrt gegen die Zahlungsforderung und vergessen ??? wegen Irrtums anzufechten. Und vergessen ??? die ursprüngliche Argumentation, durch die Überschrift "Branchenbuch"  getäuscht worden zu sein,  im LG Verfahren zu verfolgen.
Und die Wertlosigkeit des Adresseintrags im Internet zu begründen, war ihm auch zu viel Arbeit.
Stattdessen trug der Betroffene vor: Ein Beweisangebot und eine Beweiserhebung seien insoweit entbehrlich, da das Gericht zur Beantwortung dieser Frage selbst sachkundig sei.
Tja, was soll man dazu noch sagen?
Lassen sie sich durch Dirk Wittek nicht ins Boxhorn jagen. Wehren Sie sich. Aber bitte richtig.

Erfahrungen und Gegenwehr
Was tun, wenn man eine Rechnung für unberechtigt hält?
Nichts zahlen und auf kein Verlgeichsangebot eingehen! Jeder sollte Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft (Ort des Absenders) erstatten - nur so kann die Staatsanwaltschaft aktiv werden!
Informieren Sie den DSW - Ihre IHK (Rechtsabteilung) und kucken sie einmal hier was sonst noch möglich ist
Schreiben sie eine Anfechtungserklärung = siehe Musterschreiben
Alle, die betroffen sind, sollten ihre Beschwerden an die EU-Kommission (sowie an die nationalen Behörden) schicken, damit das Ausmaß des Problems deutlich wird. Mehr Info
Juli 2009 Rechtsanwalt Laukaitis, Augsburg, teilt mit, die TM-TeleMedia habe größtenteils von den Forderungen abgesehen bzw. sich nach Anwaltsschreiben nicht mehr gemeldet. Aktuell werde jedoch in 2 Verfahren geklagt
März 2010 Rechtsanwältin Andrea Spötzl aus Ebersberg: " Die TSV hatte versucht, meinen Mandanten über einen Mahnbescheid zur Zahlung für das "zweite Vertragsjahr" zu bewegen. Nachdem Widerspruch eingelegt wurde, wurde der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vollumfänglich zurückgenommen. Ich werde nun gegen die TSV auf Rückzahlung des Beitrages für das "erste Vertragsjahr" klagen."

Erfahrungsberichte
Informieren Sie diese Info Seite über Namen und Methoden - beschreiben Sie den Vorgang, wie Sie reingelegt werden sollten. Schicken Sie uns die Belege...
Damit helfen Sie anderen! Kontakt Erfahrungsberichte

Die Bankkonten

Informieren Sie die Bank über Ihre Erfahrungen mit der Firma. Banken können Firmenkonten sperren, wenn sie die Geschäftspraktiken einer Firma nicht billigen. Mehr Infos hier.
Hier ein Beleg für eine erfolgreiche Kontosperrung - Bitte informieren Sie uns über aktuelle Bankdaten.
Kontoinhaber TM TeleMedia Verlags GmbH
November 2007 Postbank Dortmund BLZ 440 100 46 Kto  999 594 464
Kontoinhaber TSV Telekommunikationsservice Verlags- und Vertriebs GmbH
Oktober 2009 Postbank Nürnberg BLZ 760 100 85 KTO 900277855
Juristisch
v
Urteilssammlung zu Branchenbuch-Formularen
Branchenservice Ltd. & Co. KG klagt und verliert Prozess Amtsgericht Bergheim 24 C 475/09 vom 17.06.2010
"Seine Übersendung an die Beklagte stellt eine Täuschung dar. ... Insbesondere ist der Gebrauch des Wortes „Antrag" verwirrend, weil das Schreiben an den Beklagten adressiert ist, dieser nach der Konzeption des Schreibens aber offenbar als Antragsteller gegenüber der Klägerin auftreten soll..."
erstritten von Rechtsanwältin Dr. Beyer, 50672 Köln
Tele Media Service Ltd. & Co. KG klagt und verliert Prozess

AG Gemünden am Main 11 C 74/10 vom 31.05.2010

"...Hier war die Zahlungsverpflichtung nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner, die Beklagte, nicht mit ihnen rechnen musste...."
Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim
Branchenservice Ltd. & Co. KG klagt und verliert Prozess AG St. Wendel 4 C 46/10 vom 27.05.2010
"...Der „Brancheneintragungsantrag" ist ersichtlich darauf angelegt, dem Adressaten gegenüber zu verschleiern, dass mit seiner Rücksendung ein entgeltlicher Vertrag hinsichtlich des Eintrags zustande kommen soll. Eine Übersendung an den Beklagten stellt eine Täuschung dar..."
TSV-Telekommunikationssverice Verlags­und Vertriebsgesellschaft mbH klagt und verliert Prozess

Amtsgericht Stade 63 C 1200/09 vom 14.04.2010

"...Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Regelung, wonach die Eintragung in ein vollkommen unbekanntes Internet-Branchenverzeichnis mit jährlich 910,00 € vergütet werden soll, gegen § 305 c Abs. 1 BGB und ist damit unwirksam..."
erstritten von Rechtsanwalt Stefan Wessler, Adenauerallee 8, 20097 Hamburg Tel. 040 / 280 27 78
Versäumnisurteil gegen Branchenservice Ltd. & Co. KG, 63500 Seligenstadt LG Darmstadt 21 S 255/09 vom 31.03.2010
Es wird festgestellt dass die Klägerin nicht verpflichtet ist. an die Beklagte einen Betrag von 2 165.80 € zu zahlen.
erstritten von RA Thorsten Winkler, Helmholtzstr. 28, 40215 Düsseldorf www.winkler-legal.de
TM-TeleMedia Verlags GmbH / Aschaffenburg verliert Prozess. AG Ulm 6 C 2189/09 vom 17.03.2010
Da die Klägerin, wie sich aus den vorgelegten Gerichtsentscheidungen ergibt, die Übersendung von Brancheneintragungseinträgen im großen Stil betreibt ist der Tatbestand des versuchten gewerbsmäßigen Betruges gem. den §§ 263 Abs. 1, Satz 2, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB gegeben und der mit dem Beklagten geschlossene Vertrag auch nach § 134 BGB nichtig.
- erstritten von Rechtsanwalt Laukaitis, Augsburg
TSV-Telekommunikationssverice Verlags­und Vertriebsgesellschaft mbH klagt und verliert Prozess

AG Münster 61 C 1731/09 vom 10.11.2009

Die Verwendung des Vertragsformulars und die unaufgeforderte Zusendung in Verbindung mit dem Text dieses Formulars ist ein Verhalten, das geeignet ist, bei dem Vertragsparteien einen Irrtum hervor zu rufen. Das ganze Formular ist so aufgeführt, dass derjenige, der dieses Formular erhält und verwendet, nach Möglichkeit über den wahren Inhalt des Vertrages getäuscht werden soll.
erstritten von Rechtsanwalt Rüdiger Schling, Pienersallee 28, 48161 Münster, Tel: 02534-644914
Die Kammer beabsichtigt, Berufung der TM-TeleMedia Verlags GmbH zurückzuweisen. Beschluss LG Stuttgart 13 S 183/09 vom 07.12.2009
AG Nürtingen 42 C 974/09 vom 19.08.2009
Der Vertrag ist aufgrund der erklärten Anfechtung nichtig...die Klägerin täuschte die Beklagte über die Entgeltlichkeit des Eintrags....Da die Klägerin, wie sich aus den vorgelegten Gerichtsentscheidungen ergibt, die Übersendung von "Brancheneintragungsanträgen" in großem Stil betreibt, ist der Tatbestand des versuchten gewerbsmäßigen Betrugs gegeben und der mit der Beklagten geschlossene Vertrag auch nach § 134 BGB nichtig.
erstritten von Rechtsanwälte Haffner, Hutter, Metzinger Str. 66, 70794 Filderstadt (Bonlanden), Tel. 0711-773 86 66
TM-TeleMedia Verlags GmbH / Aschaffenburg verliert Prozess. AG Düsseldorf 55 C 3283/09 vom 30.11.2009
"..Die Klägerin hat es..ohne weiteres in der Hand, den Vertrag als solchen zu kennzeichnen und die Zahlungspflicht hervorzuheben. Dies nicht zu tun, ist das erkennbare Ziel der Klägerin. Sie ist mit diesem Anliegen aber nicht besonders hervorzuhebend schutzwürdig..."
Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim
TSV-Telekommunikationsservice Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH verliert Prozess AG Stollberg AZ 3 C 0237/09 vom 05.11.2009
"...Nach der Gestaltung des Antragsformulars, wurde sowohl die Kostenpflichtigkeit der Eintragungsart "Premium" als auch die Höhe der Vergütung besonders auffällig in das Gesamtbild des Antragsformulars eingefügt. Dem entgegen ist es aber auch im Geschäftsverkehr mit Unternehmern üblich und zu erwarten, dass die Hauptleistungspflichten deutlich aus dem Vertragstext hervorgehen..."
erstritten von Rechtsanälte Pfeifer & Partner, Bahnhofstr. 18, 09111 Chemnitz
Feststellungsklage: TSV-Telekommunikationsservice Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH verliert Prozess AG Krefeld 7 C 249/09 vom 04.11.2009
Die Entgeltregelung ist überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB ist...
die Zusendung eines "Antrags-Formulars", das in erster Linie zur Überprüfung von bereits voreingetragenen Daten..auffordert, lässt nicht zwingend die Entgeltlichkeit des Angebots erwarten...

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen vorgerichtichen Anwaltskosten...
erstritten von Rechtsanwältin Dr. Beyer, 50672 Köln
TSV-Telekommunikationsservice Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH verliert Prozess (noch nicht rechtskräftig) AG Dippoldiswalde AZ 4 C 437/09 vom 09.10.2009
"...wird nicht hinreichend deutlich gemacht, dass ein entgeltlicher Vertrag geschlossen werden soll. Zwar erscheint die Preisangabe zweimal auf dem Schreiben, dies jedoch in ungewöhnlicher Schreibweise und versteckt...Vielmehr spricht die Gestaltung des Formulars dafür, dass die Tele Media Databases Ltd. mit der Unterbreitung des Angebotes darauf abzielte, die mangelnde Sorgfalt des Adressaten..zu nutzen, um zum Vertragsabschluss zu gelangen..Vorstehende Erwägungen reichen für das Gericht aus zur Bejahung einer arglistigen Täuschung..."
erstritten von RA Jörn Zimmermann, Dresdner Straße 17, 01723 Wilsdruff
30.07.2009 TM-TeleMedia Verlags GmbH verliert Prozess Urteil AG Landau a.d. Isar AZ 2 C 419/09
"...In dem streitgegenständlichen Formular ist von einem Vertragsangebot oder einem Auftrag im oberen Bereich an keiner Stelle in deutlich hervorgehobener Weise die Rede...Hieraus schließt das Gericht, dass die Klägerin..darauf abzielt, die mangelnde Sorgfalt der Adressaten beim Lesen des Angebotstextes zu nutzen, um diese zum Vertragsabschluss zu "verführen"
- erstritten von Rechtsanwalt Laukaitis, Augsburg
09.06.2009 TTT-Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH verliert Prozess Das LG Dresden weist die Berufung der TTT vom 15.01.2009 zurück ( AG Dresden 103 C 5177/08)
"Die in dem vorformulierten Vertragsangebot der Klägerin enthaltene Zahlungsverpflichtung ist nach Auffassung der Kammer aufgrund ihrer konkreten Einfügung in das Gesamtbild des Vertragsformulars eine ungewöhnliche und überraschende Bestimmung im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB und deshalb nicht Vertragsbestandteil geworden...
...Es fehlt hier auch eine Erwähnung, dass es sich bei dem Branchenverzeichnis um eine Internet-Datenbank handelt...
..Unterhalb der Anschrift an erster Stelle steht lediglich der Hinweis, dass handschriftliche Ergänzungen der Daten möglich sind. Hierdurch wird die Aufmerksamkeit des Empfängers in erster Linie auf das Überprüfen und Ausfüllen des Textes gelenkt...
...Die Einfügung der zentralen gegenseitigen Vertragspflichten in einen längeren Text ohne besondere Hervorhebung einerseits und der Inhalt und die Gestaltung des gesamten Formulars andererseits lassen die Entgeltregelung als überraschend erscheinen....
...Die Adressaten mußten nicht von vorneherein davon ausgehen, dass die Veröffentlichung der Daten in der Datenbank der Klägerin mit Kosten verbunden ist... "
Erstritten von SBL Rechtsanwälte Steuerberater, Lockwitzer Str. 17, 01219 Dresden (siehe Anwaltsliste)
10.03.2009 TM-TeleMedia Verlags GmbH verliert Prozess am AG Weilheim Urteil AG Weilheim 1 C 0727/08
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass das Formular nach seiner gesamten äußeren Gestaltung geeignet ist, beim Empfänger falsche Vorstellungen zu erwecken. "Das Gericht ist der Ansicht, dass die Klagepartei durch eine Vielzahl gestalterischer Maßnahmen zu verschleiern versucht hat, dass es sich hier nicht um ein gedrucktes Brancheneintragungsverzeichnis handelt"
- erstritten von Rechtsanwalt Arnulf Kowalski, 82377 Penzberg
07. November 2008 TM-TeleMedia Verlags GmbH verliert Prozess Urteil AG Berg. Gladbach AZ 67 C 164-08
"Durch die gesamte Darstellung...hat die Klägerin..arglistig über den Abschluss eines kostenpflichtigen Werbevertrages getäuscht und...einen entsprechenden Irrtum hervorgerufen..."
- erstritten von Rechtsanwältin Dr. Stefanie Beyer, 50672 Köln
28. Oktober 2008 TM TeleMedia Verlags GmbH verliert Prozess Urteil AG Erding Az.5 C 744/08
"...ist ersichtlich, dass die Klägerin mit Unterbreitung von Angeboten der vorliegenden Art darauf abzielt, die mangelnde Sorgfalt der Adressaten beim Lesen des Angebotstextes zu nutzen, um zum Vertragsabschluss zu gelangen. Insgesamt wird durch Wortwahl und optische Aufbereitung, wie bereits aufgeführt, der Eindruck erweckt, es gehe für den Adressaten darum, bereits voreingetragene Daten seiner Firma zu kontrollieren und zu korrigieren. Es wird der Anschein eines bereits bestehenden Eintrags und einer bereits bestehenden laufenden Geschäftsbeziehung hervorgerufen.
Die damit festgestellten Bestandteile der objektiven Täuschung lassen vorliegend die Annahme eines von Täuschungswillen getragenen Verhaltens zu..."
- erstritten von Rechtsanwältin Andrea Spötzl, Ebersberg
02. Oktober 2008 TTT verliert Prozess Urteil AG Kamenz 2 C 0041/08
"..im schwarzgeränderten Kasten...heißt es, der Auftraggeber behalte sich vor, Einträge abzulehnen. Im Gegensatz dazu heißt es wiederum im nächsten Satz, die Annahme dieses Angebotes erfolge durch die Unterschrift. Selbst für sich genommen sind die schon in sich widersprüchlichen Formulierungen...nicht geeignet, darauf schließen zu lassen, bereits mit Unterschreiben dieses Antrages werde ein verbindliches Angebot des Formular-Absenders angenommen...."
erstritten von Rechtsanwalt Theisen, Dresden
12. September 2008 TTT Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft verliert Prozess Urteil AG Schöneberg 17b C 74/08
...Im vorliegenden Fall führt die Gesamtschau der Umstände jedenfalls zu einer von der Klägerin bewusst in Kauf genommenen Täuschung in Bezug auf die von ihr angeschriebenen Unternehmen...Von einem zumindest bedingten Vorsatz im Hinblick auf die Täuschungshandlung ist mithin auszugehen..
erstritten von Rechtsanwälte Dirk Trettin u.a., Fuggerstr. 35, 10777 Berlin
1. September 2008 Das LG Neuruppin beabsichtigt, die Berufung der TTT zurückzuweisen Beschluss als pdf
Daraufhin zieht die TTT die Berufung zurück. Das Urteil AG Perleberg vom Juni 2008 ist jetzt rechtskräftig
August 2008 TTT-Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft verliert Prozess AG Riedlingen 1 C 134/08
Beklagte muss nicht für das 2. Vertragsjahr 1082,90 Euro bezahlen "...dass nach dem Erscheinungsbild und Aufbau des Formulars der Klägerin der jeweilige Vertragspartner nicht damit rechnen kann und nicht damit zu rechnen braucht, er verpflichte sich mit seiner Unterschrift zur Zahlung einer Vergütung..."
erstritten von Rechtsanwalt Thamm / Mannheim
05.06.2008 TTT- Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft verliert Prozess Urteil AG Perleberg
Das AG Perleberg schließt sich den Gründen der Entscheidung des LG Köln vom 26.09.2007 (Urteil gegen DPM) an.
"...Als Handlungsvariante der arglistigen Täuschung komme...jedes andere Verhalten in Betracht, sofern es geeignet ist, beim Gegenüber einen Irrtum hervorzurufen und den Entschluss zur Abgabe der gewünschten Willenserklärung zu beeinflussen. So reiche es aus, wenn der Handelnde sich darüber bewusst sei, dass sein Verhalten jedenfalls in der Gesamtschau aller Einzelakte geeignet sei, den anderen in die Irre zu führen..."
erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg
Dezember 2007 TTT- Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft nimmt Klage zurück
Rechtsanwalt Schick / Berlin teilt mit:
"..dass die TTT- Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft in einem von ihr angestrengten Rechtsstreit gegen einen von uns vertretenen Betroffenen vor dem Amtsgericht Aschaffenburg die Klage Ende November 2007 zurückgenommen hat, nachdem wir die Urteile des LG Berlin vom 24.07.2007 (Az. 53 S 41/07) sowie des LG Köln vom 26.09.2007, jeweils gegen den DPM-Verlag (GF: Ron Täubert), in das Verfahren einführten..."
Infrastruktur
2009 gründet Gentian Qyra die Fun Factory UG, Hübnerwaldstraße 2, 63811 Stockstadt. Zweck des Unternehmens: Versteigerungen im Internet.
Vernetzung
Urteil AG St. Wendel 4 C 46/10 vom 27. Mai 2010 - Branchenservice Ltd. & Co. KG klagt und verliert Prozess
Aus den vorgelegten Entscheidungen ergibt sich weiter, dass die Klägerin ihre Geschäfte - jedenfalls wirtschaftlich gesehen - bzw. die hinter ihr stehenden Gesellschafter unter einer Vielzahl verschiedener Gesellschaften betreiben, unter anderem unter den Firmen TTT-Tele-Service Verlags-und Vertriebsgesellschaft mbH, Tele Media, TTT-Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft, ohne dass inhaltlich ersichtlich wäre, was von diesen Firmen inhaltlich anderes betrieben würde als das Versenden irreführender „Brancheneintragungsanträge" unter verschiedenen Namen, verbunden mit einem inhaltlichen Angebot, das bei jeder Firma identisch zu sein scheint. All diese Firmen verwenden jedenfalls nach Angaben der Klägerin Angebotsunterlagen, die zu einer Vielzahl von Prozessen geführt haben, weil die angeschriebenen Gewerbetreibenden bzw. Freiberufler von einer Unentgeltlichkeit des Anschreibens ausgegangen sind. Dies unterstreicht, dass die Klägerin sich der Täuschungswirkung ihres Formulars bewusst ist, das sie nach ihrem Vortrag in den verschiedenen Schwesternunternehmen über Jahre nahezu unverändert benutzt, ohne Konsequenzen aus dem von ihr verursachten Missverständnissen beim Adressaten zu ziehen. Dass die Klägerin mit ihren Schwesternunternehmen dies seit Jahren unverändert tut, spricht für sich.
mehr Infos zu den Firmen (externe links)
http://www.netzwelt.de/forum/vermeintliche-gratisdienste-abofallen/49653-branche123-de-abo-falle-fuer-firmen-selbstaendige.html
Oktober 2003 11 Monate Haft für "Adressbuchbetrug" - Auch "Strohleute" haften als Betrüger
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