| Die Masche:
verschickt Varianten des DPM-Formulars |
Informieren Sie bitte diese Info-Seite
über die Aktivitäten der Firmen und Personen, über Namen und Methoden, beschreiben Sie, ob und wie Sie getäuscht
wurden und warum Sie sich hereingelegt fühlen. Schicken Sie uns Formular, AGBs, Rechnung, Mahnungen. Damit helfen Sie uns und anderen! Kontakt |
| NEWS |
| 15 November 2006 deutsches-handwerk.de ist irreführend - OLG Hamburg untersagt in einstweiligem Verfügungverfahren die Nutzung der Domain, sowie die Verwendung des Begriffes Urteil |
11-2005 Handwerkskammer Schwerin bekommt Abmahnung, nachdem sie in einem Artikel über einen Beschluss des Landgerichts Hamburg gegen ID Medien Verlag berichtet hat mehr |
11-2005 Der „ID-Medien-Verlag“ in Seevetal darf die Internetadresse deutsches-handwerk.de vorläufig nicht mehr betreiben mehr |
| 15.09.2004 AG München 161 C 17453/04 Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für das Abmahnschreiben aus § 823 Abs. 1 wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht. zum Urteil |
| GWA www.Gewerbeauskunft.de Doris Fraccalvieri e.K. |
Adresse |
Firmensitz: Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden |
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Weidenbornstrasse 8a, 65189 Wiesbaden Info zur Geschäftsadresse |
| Kontakt |
Tel.: 069-29724847 Fax: 069.21657958 email: info@gewerbeauskunft.de |
| Inhaber |
Doris Fraccalvieri |
| Handelsregister |
HRA 8296 AG Wiesbaden
gegründet im Oktober 2005, November 2006 aus dem Handelsregister gelöscht |
| Zweck |
Branche: Buchverlag (ohne Adressbuchverlag)
Der Bundesanzeiger warnte vor der Gewerbeauskunft.de Beleg |
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| z.B.: Deutsches
Handwerk.de |
Der offizielle "Auftritt" ist
natürlich
irreführend - den Preis für einen Grundeintrag findet
man erst nach einer Menge Wortsalat - und erst am Ende der Beschreibung
der
"Grundauskunft" - die Tatsache, dass in dem kleingedruckten
Text der Preis fettgedruckt wird, hindert nicht, dass er leicht
zu übersehen
- und an dieser Stelle nicht zu vermuten ist. |
Außerdem reduziert
der Druck auf grauem Hintergrund die Hervorhebung. Am übelsten
ist die Preisangabe: "Servicebeitrag mtl. zzgl. MWSt: EUR 25,00
- haben Sie das gesehen ? 4 Abkürzungen hintereinander - die
wichtigste ist kleingeschrieben und abgekürzt - 3 Buchstaben
weisen darauf hin, dass de facto 348 Euro anfallen! |
Der Preis als die
Hauptsache eines Vertrags muss an
hervorragender Stelle und deutlich genannt werden - hier ist natürlich
Arglist am Werk. |
Darüberhinaus täuschen Formulierungen
und Voreintragung der Daten eine bereits existierende Geschäftsverbindung
an - hier wird der Eindruck vermittelt, es ginge nur um eine Überprüfung,
nicht um eine Auftragserteilung - z. B. wenn es heißt: "...Voraussetzung
für die korrekte Bekanntgabe Ihres Betriebes ist die Rücksendung
dieses Angebotes, welches Sie ....freigeben wollen und an den erforderlichen
Stellen ergänzen bzw. korrigieren..." |
Außerdem: Der amtlich anmutende Begriff "Grundauskunft" der
den Begriff "Grundeintrag" ersetzt,
ist bereits durch einen kleinen Punkt im Kreis vorgewählt -
in den AGB erfährt man, dass - wenn kein Eintragungsantrag
eindeutig vermerkt ist - dennoch der Grundeintrag als vereinbart
gilt - allein die Rücksendung gilt bereits als Auftragserteilung
- ob das juristisch haltbar ist, mag man bezweifeln - der Hersteller
dieses trickreichen Formulars wird sicher darauf bestehen, dass alles
juristisch einwandfrei sei... |
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| Erfahrungen
und Gegenwehr |
| Wenn Sie sich getäuscht fühlen |
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| Das
Bankkonto |
| Informieren Sie die Bank über Ihre Erfahrungen mit der Firma. Banken können Firmenkonten sperren, wenn sie die Geschäftspraktiken einer Firma nicht billigen. Mehr
Infos |
| (Beispiel für eine erfolgreiche Kontosperrung) |
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| Juristisch |
| Achtung: Von "interessierter Seite" wird gern ein anderes BGH Urteil
vom Februar 2005 zitiert, das die Rechtsgültigkeit des "Henghuber"Formulars
beweisen soll mehr
dazu hier |
Das LG Frankfurt / Main AZ 3-08 O 22/09 urteilt am 10.06.2009, dass ein Formular wettbewerbswidrig sei, wenn die Laufzeit von 2 Jahren - und damit der tatsächliche Gesamtpreis - nur den rückseitigen AGB zu entnehmen sind. |
15 November 2006 deutsches-handwerk.de ist irreführend - OLG Hamburg untersagt in einstweiligem Verfügungverfahren die Nutzung der Domain, sowie die Verwendung des Begriffes Urteil |
| 11-2005 Der „ID-Medien-Verlag“ in Seevetal darf die Internetadresse deutsches-handwerk.de vorläufig nicht mehr betreiben mehr Info |
Bei den Formularen handelt es sich um Varianten des Henghuber-Formulars. Im Kern sind das verwendete Formular der ID Medien und das von Ron Täuberts DPM Presse-
und Medienverlag GmbH gleich. Daher sind die gerichtlichen Entscheidungen zur DPM auch für die Formulare der ID Medien wichtig. |
LG Wiesbaden 10 S 27/08 vom 10.12.2008
DPM Presse- und Medienverlag GmbH verliert am LG Wiesbaden. Das Urteil AG Wiesbaden wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Gericht erachtet den Vertrag als sittenwidrig und damit nichtig und kommt zu dem Schluss, dass bewusst getäuscht und dadurch ein Irrtum erregt wurde. |
Ein interessantes Urteil, das sich mit der Angabe des Preises pro Monat auseinandersetzt:
AG Wiesbaden - 92 C 5103/06 - 22 - vom 25.09.2008 "weil das von der Klägerin versandte Vertragsformular die Vertragsinformationen in einer Art und Weise darstellt, die bei flüchtiger Lektüre einen Irrtum über Laufzeit und Kosten der vertraglichen Leistung begünstigen. So ist dort zum Ersten der monatliche "Marketingbeitrag" angegeben, obwohl eine monatliche Zahlung nach den weiteren Vertragsbedingungen gar nicht in Frage kommt..." |
Urteil LG Köln Landgericht Köln, 9 S 139/07 gegen DPM / Ron Täubert vom 26.09.2007
" ...Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können (vgl. BGH NJW 2001, 2187, 2189). Die jeweilige Täuschung muss mithin planmäßig eingesetzt worden und nicht bloß Folge, sondern Zweck des Handelns sein (BGH a.a.O.) Der Bundesgerichtshof hat dies an genannter Stelle für das Strafrecht ausdrücklich festgestellt. Die Grundsätze gelten indes gleichermaßen für das Zivilrecht (vgl. nur BGH NJW-RR 2005, 1082, 1084): so kommt es nach der Rechtsprechung des BGH bei einer lediglich irreführenden Darstellung im Angebotsschreiben vor allem darauf an, wie stark maßgebliche Vertragsparameter verzerrt oder entstellt aufbereitet worden sind....(7)" |
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