Die Masche der GWE Wirtschaftsinformations GmbH / Gewerbeauskunft-Zentrale.de
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| Die Masche:
verschickt Varianten des DPM-Formulars |
Informieren Sie bitte diese Info-Seite über die Aktivitäten der Firmen, über Namen und Methoden, beschreiben Sie, ob und wie Sie getäuscht wurden und warum Sie sich hereingelegt fühlen. Schicken Sie uns Formular, AGBs, Rechnung, Mahnungen, Briefumschläge mit Poststempel. Damit helfen Sie uns und anderen! Kontakt |
| GWE Wirtschaftsinformations GmbH / Gewerbeauskunft-Zentrale.de |
Adresse |
Rathausufer 23, 40213 Düsseldorf |
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Hauptstr. 34, 40597 Düsseldorf |
| Kontakt |
Tel: 0211/63559380 Fax: 0211/63559389 Email: info@gwe-wirtschaftsinformation.de Rückfax an 0800-3552222 |
| Geschäftsführer |
Cyperski, Sebastian Pawel *29.06.1975 |
| gegründet |
03.11.2009 |
| Handelsregister |
AG Düsseldorf HRB 62320 |
| Finanzamt |
St. Nr. 106/5710/0309 |
| Poststempel |
Code F374044 |
| Internet |
gewerbeauskunft-zentrale.de, essen-rezepte.info, sport-aktuell.info, |
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| Das unserer Ansicht nach wertlose Internetverzeichnis |
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| Gewerbeauskunft-zentrale.de |
| Abfrage am 06.03.2010: In der PLZ-Region 20 (Hamburg) findet man unter "Büroaussstattung und Bürotechnik" einen einzigen Firmeneintrag, unter "Automobil und Verkehr" wird in PLZ-Region 20 ebenfalls nur 1 Eintrag geliefert, unter Gastronomie 3 Einträge. |
In einer Pressemitteilung http://www.fair-news.de/news/Spa%DF-Video+-+Gewerbeauskunft+Zentrale/54476.html fordert die GWE auf "schauen Sie doch mal bei www.gewerbeauskunft-zentrale.de rein und finden Sie ohne lange
Suchzeiten direkt die beste Videothek in Ihrer Nähe."
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| Gesagt, getan! Nur, in unserer Nähe war leider keine Videothek zu finden. Das Angebot der GWE beschränkt sich nämlich auf gerade mal 4 an der Zahl für ganz Deutschland, wobei es sich bei einem der 4 Einträge dem Firmennamen nach wohl nicht um eine Videothek handeln dürfte, sondern um eine Produktionsfirma. 26. Juni 2010 |
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| Methode |
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| Der offizielle "Auftritt" ist
natürlich
irreführend - den Preis für einen Basiseintrag findet
man nur im Kleingedruckten. |
Das Formular ist aus grauem Recyclingpapier, wie man es von Behörden kennt. Die Daten für den Grundeintrag sind bereits maschinell voreingetragen. "Für den einwandfreien Eintrag ihres Gewerbebetriebes prüfen Sie bitte die Daten zum Basiseintrag und senden uns diese bei Annahme ...zurück". |
Kein Wort davon, dass es sich hier um ein Werbeschreiben für einen kostenpflichtigen Eintrag in einem kommerziellen Online-Verzeichnis handelt. Bei
einer "Neuakquisition" von Kunden muss laut Gesetz
deutlich herausgestellt werden, dass es noch keine Geschäftsbeziehung
gibt. Dies ist hier nicht der Fall. |
Der Preis als die
Hauptsache eines Vertrags muss an
hervorragender Stelle und deutlich genannt werden - hier ist unserer Ansicht nach Arglist am Werk, denn ausschließlich im kleingedruckten Fließtext unter der Überschrift "Leistungsübersicht / Eintragungsdarstellung" - also an einer Stelle, an der niemand mit einem Kostenhinweis rechnen würde - wird auf die monatlichen Kosten von 39,85 Euro hingewiesen, "monatlich" wurde mit "mtl." abgekürzt, so dass der Leser, der das Formular überfliegt, von einem jährlich zu zahlenden Betrag von 39,85 Euro ausgeht. |
Dass eine monatliche Bezahlung gar nicht möglich ist, sondern man den "Marketingbeitrag" jährlich im voraus zu bezahlen hat und die Laufzeit 2 Jahre beträgt, davon ist auf der Vorderseite nirgendwo die Rede. |
| Trittbrettfahrer? Das von GWE verwendete Formular ist dem der GfW Wirtschaftsmarketing GmbH sehr ähnlich. |
| Detail des gewerbeauskunft-zentrale-Formulars |
Detail des stadt-information.com-Formulars |
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Wer das Formular nicht zurückschickt, bekommt kurze Zeit später ein "Erinnerungsschreiben", ebenfalls offiziell aussehend und überschrieben mit "Gewerbeauskunft-Zentrale - Erfassung gewerblicher Einträge -". Der Hinweis "Schreiben ist Ihnen schon am 26.02.2010 per Post zugesandt worden!" ist unterstrichen. Rechts darunter befindet sich ein Strichcode. Ein unverbindliches Angebot sieht unserer Ansicht nach anders aus. |
| Bei dem uns vorliegenden Muster ist für die gebührenfreie Rückantwort per Fax eine Frist bis 19.03.10 vorgesehen, wobei lt. Eingangsstempel das Formular genau am 19.03. eingegangen ist. Dadurch wird der Empfänger unter Druck gesetzt, so dass er - wohlmöglich in Zeitnot - das Formular vor der Unterschrift nicht mehr genau durchliest und - durch den offiziellen Charakter des Scheibens getäuscht - sich verpflichtet fühlt, das Formular umgehend korrigiert zurück zu schicken. |
| Welche Leistungen für teures Geld erbracht werden sollen, darüber schweigt sich die GWE aus. Ein seriöser Anbieter würde in seinem Schreiben die Vorteile eines Eintrags in seinem Online-Register herausstellen. |
| Nach unseren Berechnungen haben im Zeitraum zwischen Mitte März und Anfang Juni 2010 mindestens 14300 Firmen eine Rechnung von der GWE erhalten. |
| Detail Formularversion 1 vom Februar 2010 |
Das ab Mai 2010 verwendete Formular wurde modifiziert. Rechtsanwalt Elmar Kloss (siehe Anwaltsliste) zur Formularversion 1:
Nach der Gestaltung des GWE-Formulares ist der "Erklärungsinhalt" der Unterschrift beschränkt ausschließlich darauf, die Richtigkeit der geschriebenen oder ergänzten Daten zu bestätigen. Anders kann der "verständige" Jurist den fett geschriebenen und eingerahmten Hinweis / die Definition nicht verstehen.
"Geschriebene und ergänzte Daten nochmals auf ihre Richtigkeit kontrollieren
- Bitte mit Ihrer Unterschrift bestätigen - "
Einen (kostenpflichtigen) Vertrag gibt es hier also IMHO mal ganz eindeutig nicht, das kann auch weder durch die an anderer Stelle befindliche AGB-Klausel zur "Vertragserweiterung" auf ein Entgelt noch das rechts unter dieser Klausel plazierte Feld für die Unterschrift geheilt werden. |
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| Detail Formularversion 2 vom Mai 2010 |
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| Irreführungsabsicht? Siehe dazu unseren Kommentar zu den Formularversionen der GWE |
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| Die Inkassomethoden |
| Wer nicht zahlt, bekommt Post von Intrum Justitia Inkasso. Mehr Info |
Bei weiterer Weigerung, nicht zu bezahlen, wird trotz Anfechtung des angeblichen Vertrages Rechtsanwalt Horst-Dieter Komanek von der Kanzlei Adiuvo Rechtsanwälte aus Düsseldorf eingeschaltet. Diese Kanzlei ist auf Massenkreditabwicklung und Forderungsbeitreibung spezialisiert und arbeitet offenbar Hand in Hand mit Intrum Justitia Inkasso (siehe z. B. Google-Suche "Adiuvo Intrum"). Da werden aus ursprünglich 569,06 Euro Hauptforderung zuzüglich Zinsen, Inkassogebühren usw. schnell mal 770,- Euro. |
Juni 2010 Formularversion 1: Die Kanzlei behauptet, in dem Angebotsschreiben der GWE sei eindeutig erwähnt und beschrieben, dass es sich um einen kostenpflichtigen, behörden- und kammerunabhängigen Eintrag handele und dass dieser mit der Unterschrift verbindlich bestellt worden sei. Außerdem habe die GWE mit der Eintragung in ihrem Register die vertragsmäßigen Leistungen erbracht. Lassen Sie sich nicht einschüchtern, sondern wehren Sie sich - aber richtig. Wenn Sie Hilfe benötigen, wenden Sie sich an einen Anwalt, der sich mit der Thematik auskennt, z. B. von unserer Anwaltsliste |
AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen. Inkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies. Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte. Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten, die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson zu verlagern und so im Ergebnis eine Erstattung der Aufwendungen zu erlangen, bestehen nicht." |
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| Mehr Infos unter "Inkassomethoden" |
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| Erfahrungen
und Gegenwehr |
| Wenn Sie sich reingelegt fühlen (betrifft beide Formularversionen) |
| Wenn Sie nicht wissen, warum Sie eine Rechnung erhalten haben, fordern Sie von der Firma zunächst einmal den "Vertrag" an. |
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| Stellen Sie Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft (Ort des Absenders) |
| Informieren Sie den DSW Mehr info |
| Alle, die betroffen sind, sollten ihre Beschwerden an die EU-Kommission (sowie an die nationalen Behörden) schicken, damit das Ausmaß des Problems deutlich wird. Mehr Info |
| In manchen Fällen erhalten Betroffene, nachdem sie den Vertrag angefochten haben, eine Gutschrift über die Rechnung. Aber Vorsicht: eine Gutschrift ist etwas anderes als eine Stornierung des Vertrags! Da der Vertrag 2 Jahre läuft, kann es passieren, dass Sie trotz der Gutschrift 1 Jahr später erneut eine Rechnung für das 2. Vertragsjahr erhalten. |
| Bisher sind uns noch keine Fälle bekannt geworden, in denen GWE Forderungen gerichtlich geltend gemacht hat. |
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| Das
Bankkonto |
Informieren Sie die Bank über Ihre Erfahrungen mit der Firma. Banken können Firmenkonten sperren, wenn sie die Geschäftspraktiken einer Firma nicht billigen. unter: Was
kann noch getan werden |
August 2010 Deutsche Skatbank BLZ 830 654 08 KTO 456 4910
Juli 2010 Commerzbank BLZ 30040000 Konto 805565900
April 2010 Raiffeisenbank Rhein-Berg BLZ 370 695 21 KTO 370 695 21
März 2010 Deutsche Bank BLZ 43070024 KTO 1900125 Anfang Mai 2010 weiterhin aktiv |
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| Erfahrungsberichte |
Informieren Sie diese Seite über neue Formulare, Briefumschläge, Verkaufsmethoden, Mahnschreiben, Prozesse, Bankverbindungen, Adressen, Namen der Verantwortlichen bei Unterschriftenerschleichung etc. |
| Damit helfen Sie anderen! |
KONTAKT |
Erfahrungsberichte |
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| Juristisch |
Achtung: Von "interessierter Seite" wird gern ein BGH Urteil
vom Februar 2005 zitiert, das die Rechtsgültigkeit des "Henghuber"Formulars
beweisen soll mehr
dazu hier |
Eine Einschätzung von Rechtsanwalt Elmar Kloss ( siehe Anwaltsliste) zum speziell von der Firma GWE verwendeten Formular:
Nach der Gestaltung des GWE-Formulares ist der "Erklärungsinhalt" der Unterschrift beschränkt ausschließlich darauf, die Richtigkeit der geschriebenen oder ergänzten Daten zu bestätigen. Anders kann der "verständige" Jurist den fett geschriebenen und eingerahmten Hinweis / die Definition nicht verstehen:
"Geschriebene und ergänzte Daten nochmals auf ihre Richtigkeit kontrollieren
- Bitte mit Ihrer Unterschrift bestätigen - "
Einen (kostenpflichtigen) Vertrag gibt es hier also IMHO mal ganz eindeutig nicht, das kann auch weder durch die an anderer Stelle befindliche AGB-Klausel zur "Vertragserweiterung" auf ein Entgelt noch das rechts unter dieser Klausel plazierte Feld für die Unterschrift geheilt werden. |
| Bei den Formularen handelt es sich um Varianten des Henghuber-Formulars. Im Kern sind das verwendete Formular der GWE und das von Ron Täuberts DPM Presse-
und Medienverlag GmbH gleich. Daher sind die gerichtlichen Entscheidungen zur DPM auch für die Formulare der GWE wichtig. |
Am 29.06.2010 berichtet Rechtsanwalt Robert Lankes aus München auf seiner Webseite
Auch ich habe nun ein Mandat gegen die GWE. Das Formular ist altbekannt und wurde in nahezu identischer Gestaltung und Wortwahl schon von anderen Verlagen verwendet. Ich bin der Auffassung, dass man sich gegen die GWE erfolgreich zur Wehr setzen kann und denke, dass mein Mandant keine Zahlung wird leisten müssen.
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| Das LG Frankfurt / Main AZ 3-08 O 22/09 urteilt am 10.06.2009 |
dass ein Formular wettbewerbswidrig sei, wenn die Laufzeit von 2 Jahren - und damit der tatsächliche Gesamtpreis - nur den rückseitigen AGB zu entnehmen sind.
Mehr Info bei www.damm-legal.de |
| LG Wiesbaden 10 S 27/08 vom 10.12.2008 |
| DPM Presse- und Medienverlag GmbH verliert am LG Wiesbaden. Das Urteil AG Wiesbaden wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Gericht erachtet den Vertrag als sittenwidrig und damit nichtig und kommt zu dem Schluss, dass bewusst getäuscht und dadurch ein Irrtum erregt wurde. |
AG Wiesbaden - 92 C 5103/06 - 22 - vom 25.09.2008 (Seite 5)
Ein interessantes Urteil, das sich mit der Angabe des Preises pro Monat auseinandersetzt |
| "weil das von der Klägerin versandte Vertragsformular die Vertragsinformationen in einer Art und Weise darstellt, die bei flüchtiger Lektüre einen Irrtum über Laufzeit und Kosten der vertraglichen Leistung begünstigen. So ist dort zum Ersten der monatliche "Marketingbeitrag" angegeben, obwohl eine monatliche Zahlung nach den weiteren Vertragsbedingungen gar nicht in Frage kommt..." |
| Urteil LG Köln Landgericht Köln, 9 S 139/07 gegen DPM / Ron Täubert vom 26.09.2007 |
"...Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können (vgl. BGH NJW 2001, 2187, 2189).
Die jeweilige Täuschung muss mithin planmäßig eingesetzt worden und nicht bloß Folge, sondern Zweck des Handelns sein (BGH a.a.O.) Der Bundesgerichtshof hat dies an genannter Stelle für das Strafrecht ausdrücklich festgestellt. Die Grundsätze gelten indes gleichermaßen für das Zivilrecht (vgl. nur BGH NJW-RR 2005, 1082, 1084): so kommt es nach der Rechtsprechung des BGH bei einer lediglich irreführenden Darstellung im Angebotsschreiben vor allem darauf an, wie stark maßgebliche Vertragsparameter verzerrt oder entstellt aufbereitet worden sind....(7)" |
| Urteil AG Neu-Kölln 15 C 263/07 vom 04.09.2007 gegen DPM / Ron Täubert |
| In dem Schreiben...ist ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages nicht zu erblicken. Vielmehr handelt es sich um eine sogenannte invitatio ad offerendum. Zum einen folgt dies daraus, dass sich die Klägerin in dem besagten Formularschreiben die Ablehnung von Eintragungsanträgen vorbehält, die nicht zum Gesamtangebot des Dienstes passen...Maßgeblich ist, dass die Klägerin die Rücksendung ihres vom Kunden unterschriebenen Anschreibens selbst als Antrag und nicht als Annahme bezeichnet und auch so verstanden haben will. Denn sie behält sich für besagte Fälle ja nicht den Rücktritt von einem bereits geschlossenen und sie verpflichtenden Vertrag, sondern die Ablehnung des Antrags vor.." |
Zitate aus Urteilen, die sich auf das DPM-Formular beziehen
Urteile, die sich auf DPM-Formular-Varianten beziehen |
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| Strafrechtlich |
Täuschung in diesem Sinne ist jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt. Die Täuschung kann erfolgen, ohne dass unwahre Tatsachen ausdrücklich behauptet werden müssten (BGH, Urteil vom 26.04.2001, 4 StR439/0Q). Eine Täuschungshandlung kann auch gegeben sein, wenn sich der Täter hierzu wahrer Tatsachenbehauptungen bedient. In solchen Fällen wird ein Verhalten nach der Rechtsprechung des BGH dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung der inhaltlich richtigen Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein „äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist (BGH, Urteil vom 04.12.2003, 5 StR 308/03, m.w.N.) |
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| Irreführungsabsicht? Siehe dazu unseren Kommentar zu den Formularversionen der GWE |
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