Hinweis: Immer wieder gelingt es Firmen, GOOGLE unter Druck zu setzen, bestimmte unserer Informationen aus den Suchergebnisseiten bei GOOGLE.de zu entfernen.
Die unzensierte GOOGLE-Suchmaschine für Deutschland finden Sie HIER:
Diese Seiten werden immer wieder Opfer von sog. DDoS-Attacken (siehe wikipedia.org) Für den Fall, dass diese Infoseite einmal nicht erreichbar sein sollte, notieren Sie sich folgende Emailadresse (attackenabwehr@gmail.com).

Anzeigenfirmen
| Startseite Anzeigenfirmen | Firmenübersicht | Newsübersicht | Erfahrungen geschädigter Verlage | Die Rechtslage | Liste der gewonnenen Prozesse |
Adressbuchfirmen
| Startseite Adressbuchfirmen   |   Firmenübersicht | Liste der Adressengräber | Newsübersicht | Newsübersicht Europaparlament | Urteilssammlung |

 

 

Wir sind für unsere Arbeit auf Spenden angewiesen. Bitte beteiligen Sie sich, wenn Sie diese Seiten nützlich fanden

Infos zur FIM Fach- & Informationsmedien GmbH www.tourist-informationszentrale.info, www.deutsches-transportgewerbe.de, www.touristzentrale.info
(
174

verschickt eine Variante des DPM-Formulars, nachdem zuvor telefonisch Kontakt zum Kunden aufgenommen wurde

NEWS
Mai 2010 Riesenschwindel: So dreist geht eine Adressbuch-Bande vor. Patrick O. Hewer will nicht «Adressbuchbetrüger» genannt werden. Er ging deshalb gegen einen Solothurner Lehrer vor Gericht - und verlor. Recherchen von a-z zeigen: Hewer gehört zu einem Ring, der sich mit irreführenden Branchenbuch-Formularen seit Jahren eine goldene Nase verdient. Pressebericht a-z.ch
31.03.2010 Schlappe für Hewers FIM Fach- & Informationsmedien GmbH vor dem Obergericht Kanton Solothurn (Urteil)
Mai 2007 IHK Schwerin warnt vor Gewerbezentrale (Patrick O. Hewer) mehr Infos

Dezember 2005 Der Fernsehsender MDR warnt vor Gewerbezentrale mehr Info

FIM Fach- & Informationsmedien GmbH
Adresse 1
Konstanzer Strasse 9, CH - 8280 Kreuzlingen
Adresse 2 Postanschrift: Rosenstraße 2, 10178 Berlin
Kontakt Telefon +49 180-30 300 10 - Fax +49 800 800 43 00
Handelsregister CH-440.4.018.936-7
Finanzamt Konstanz Umsatzsteuer-Nr. 09408/00790
Geschäftsführer Patrick O. Hewer (ab 03/2006) und Manuela Rickenbacher (ab 11/2007)
  alt: Stanislaw Sobieraj, wohnhaft in Drezdenko, Polen, von 04/2006 bis 11/2007
Gesellschafter IMB Internationale Medienbeteiligungsholding AG und Patrick Hewer
Adresse
Konstanzer Strasse 9,CH - 8280 Kreuzlingen
Handelsregister CH-440.3.018.795-4 ab Januar 2006
Mitglied mit Einzelunterschrift: Patrick O. Hewer
Revisionsstelle BDO Visura in St. Gallen (siehe auch IHZ GmbH)
Die unserer Ansicht nach wertlosen Internetverzeichnisse
tourist-informationszentrale.info deutsches-transportgewerbe.de touristzentrale.info

29. September 2009 Die Zugriffszahlen der FIM-Verzeichnisse Mehr Info

Methode
Die Methode, wie sie von Betroffenen beschrieben wird

Faxmasche - es wird am Telefon getan, als handele es sich einen Datenabgleich für einen bestehenden Auftrag mit der örtlichen, offiziellen Tourist-Information - siehe auch Erfahrungsberichte

Das Formular Muster vom Oktober 2007
Nach dem Telefonanruf bekommt das Opfer ein offiziell wirkendes Fax zugeschickt.
"wie soeben telefonisch besprochen..."blabla..."Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen wird ein Verzeichnis unter www.touristzentrale.info geführt...."
Im Absatz darunter steht, dass die Basisauskunft kostenfrei ist. Im nächsten Absatz heißt es dann "Grundeintrag inklusive aller oben genannten Leistungen sowie Ihrer Internetadresse mit Verlinkung, Angabe aller von Ihnen benannten Kommunikationsdaten, mit Infotext sowie Link zur Standortangabe im Stadtplan und automatischer Anfahrtsplaner. Der mtl. Servicebeitrag* für alle Zusatzleistungen beträgt zzgl. Ust. EUR 29,50. Der Satz "Grundeintrag inklusive aller...." erweckt den Eindruck, der Grundeintrag inklusive aller genannten Leisungen sowie Internetadresse, Infotext usw. sei mit der Basisauskunft gleichzusetzen.
Die Abkürzung mtl. soll natürlich darüber hinwegtäuschen, dass MONATLICH fällig wird - also jährlich 354,00 Euro netto. Erst im letzten Absatz erfährt man, dass der sogenannte "Servicebeitrag" jeweils für ein Jahr im voraus gilt.
Warum dann der Preis nicht gleich als Jahrespreis genannt wird ???
Laut AGB, die nicht mitgefaxt werden, sondern nur online einsehbar sind, läuft der Vertrag 2 Jahre und verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird.
Im letzten Absatz behält sich die FIM vor, Bestellungen welche nicht zum Gesamtangebot des Dienstes passen, abzulehnen...
Siehe auch das Urteil AG Neu-Kölln, bei dem das Gericht zu dem Schluss kam, dass es sich lediglich um eine sogenannte invitatio ad offerendum handele, nicht um ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages
wir bitten um Infos - wer wird als Geldeintreiber aktiv?
Gewonnene Prozesse als Argumente der Geldeintreiber
Erfahrungen und Gegenwehr
Allgemein - wenn Sie angerufen wurden
November 2006 Bundesgerichtshof: Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden verboten - Pressebericht Über die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. können Betroffene gegen unerlaubte Werbeanrufe vorgehen Merkblatt der Wettbewerbszentrale
Wenn Sie sich reingelegt fühlen
Schreiben sie eine Anfechtungserklärung mehr Info
Nichts zahlen! Stellen Sie Strafanzeige - Informieren Sie den DSW - Ihre IHK (Rechtsabteilung) und was sonst noch möglich ist. Stellen Sie Strafanzeige - Informieren Sie den DSW - Ihre IHK (Rechtsabteilung) und was sonst noch möglich ist
Fordern Sie von der FIM bereits gezahltes Geld zurück (mehr Info)
Informieren Sie das SECO - Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Staatssekretariat für Wirtschaft SECO - Effingerstrasse 1 - 3003 Bern - Schweiz mehr Info zur SECO
Alle, die betroffen sind, sollten ihre Beschwerden an die EU-Kommission (sowie an die nationalen Behörden) schicken, damit das Ausmaß des Problems deutlich wird. Mehr Info
Die Bankkonten
Informieren Sie die Bank über Ihre Erfahrungen mit der Firma. Banken können Firmenkonten sperren, wenn sie die Geschäftspraktiken einer Firma nicht billigen. Mehr Infos hier.
(Beispiel für eine erfolgreiche Kontosperrung)
Oktober 2007 HypoVereinsbank BLZ 10020890 KTO 601983737 (Konto Dezember 2009 immer noch aktiv!)
Erfahrungsberichte

Erfahrungsberichte - Informieren Sie diese Info Seite über Namen, Adressen, Formulare, Prozesse, Methoden (Kontakt). Damit helfen Sie anderen!

Juristisch
Urteil Obergericht Kanton Solothurn vom 31.03.2010
"... Wie bereits erläutert bedeuten „Basisauskunft" und „Grundeintrag" praktisch das Gleiche und wer das Formular nicht sorgfältig liest, wird leicht davon ausgehen, dass die Angaben wie Telefon, Fax und e-Mail zum kostenlosen Eintrag gehören und diese ergänzen. ...
Der Eindruck, auch die unter Grundeintrag zu ergänzenden Felder seien kostenlos, wird noch verstärkt, indem weiter unten „erweiterte Eintragungsdaten" erwähnt werden.
Inhaltlich ergibt sich zusammen mit dem Text rechts - jedenfalls auf den ersten Blick - ein Abschnitt Basisauskunft/Grundeintrag, der für kostenlos angesehen wird und ein Abschnitt erweiterte Eintragungsdaten, welche als Zusatzleistungen für EUR 29.50 abgerechnet werden.
Der eilige Auftraggeber wird nicht merken, dass er, sobald er auf dem Formular eine Ergänzung vornimmt, einen nicht mehr kostenlosen Vertrag abschliesst. Dies wird er auch innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht merken, da die Gesuchstellerin wohl kaum innert dieser Zeit bereits die Rechnungen verschickt.....
....Die Angabe der Kosten ist zudem missverständlich. Die verschiedenen preisrelevanten Informationen sind mit einem Stern-Zeichen (*) gekennzeichnet, aber an verschiedenen Stellen im Formular bzw. in den AGBs aufgeführt. Es ist folglich nur schwer ersichtlich, dass man sich für 2 Jahre verpflichtet, in dieser Zeit monatlich einen Betrag von EUR 29.50 zu bezahlen hat und die Beiträge für ein Jahr im voraus zu bezahlen sind. "
Das LG Frankfurt / Main AZ 3-08 O 22/09 urteilt am 10.06.2009
dass ein Formular wettbewerbswidrig sei, wenn die Laufzeit von 2 Jahren - und damit der tatsächliche Gesamtpreis - nur den rückseitigen AGB zu entnehmen sind.
Mehr Info bei www.damm-legal.de
Im Kern sind das von Hewer verwendete Formular und das von Ron Täuberts DPM Presse- und Medienverlag GmbH gleich. Daher sind die gerichtlichen Entscheidungen zur DPM auch für das auf dieser Seite beschriebene Formular wichtig, auch wenn die FIM selbst gerne behauptet, redlich vorzugehen und die gesetzlichen Anforderungen sogar überzuerfüllen.
LG Wiesbaden 10 S 27/08 vom 10.12.2008
DPM Presse- und Medienverlag GmbH verliert am LG Wiesbaden. Das Urteil AG Wiesbaden wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Gericht erachtet den Vertrag als sittenwidrig und damit nichtig und kommt zu dem Schluss, dass bewusst getäuscht und dadurch ein Irrtum erregt wurde.
Urteil LG Köln Landgericht Köln, 9 S 139/07 gegen DPM / Ron Täubert vom 26.09.2007
"...Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können (vgl. BGH NJW 2001, 2187, 2189).

Die jeweilige Täuschung muss mithin planmäßig eingesetzt worden und nicht bloß Folge, sondern Zweck des Handelns sein (BGH a.a.O.) Der Bundesgerichtshof hat dies an genannter Stelle für das Strafrecht ausdrücklich festgestellt. Die Grundsätze gelten indes gleichermaßen für das Zivilrecht (vgl. nur BGH NJW-RR 2005, 1082, 1084): so kommt es nach der Rechtsprechung des BGH bei einer lediglich irreführenden Darstellung im Angebotsschreiben vor allem darauf an, wie stark maßgebliche Vertragsparameter verzerrt oder entstellt aufbereitet worden sind....(7)
"
Urteil AG Neu-Kölln 15 C 263/07 vom 04.09.2007 gegen DPM / Ron Täubert
In dem Schreiben...ist ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages nicht zu erblicken. Vielmehr handelt es sich um eine sogenannte invitatio ad offerendum. Zum einen folgt dies daraus, dass sich die Klägerin in dem besagten Formularschreiben die Ablehnung von Eintragungsanträgen vorbehält, die nicht zum Gesamtangebot des Dienstes passen...Maßgeblich ist, dass die Klägerin die Rücksendung ihres vom Kunden unterschriebenen Anschreibens selbst als Antrag und nicht als Annahme bezeichnet und auch so verstanden haben will. Denn sie behält sich für besagte Fälle ja nicht den Rücktritt von einem bereits geschlossenen und sie verpflichtenden Vertrag, sondern die Ablehnung des Antrags vor.."
Zitate aus Urteilen, die sich auf das DPM-Formular beziehen
Urteile, die sich auf DPM-Formular-Varianten beziehen
Webseiten der FIM:
Golf-guide-weltweit.de, Golfbag.de, Krankenhausverzeichnis.com, Inkassobuero.de
campingplaetze24.de ist eine Webseite der FIM - Domaininhaber ist im Februar 2009 Oliver Weyl

29. September 2009 Die Zugriffszahlen der FIM-Verzeichnisse Mehr Info

FIRMENINFO
WER NOCH EIN DPM-FORMULAR VERWENDET
KOMMENTARE JURISTISCH
MAULKORBVERSUCHE
KONTAKTADRESSEN
MUSTERSCHREIBEN
GERICHTSENTSCHEIDE
EUROPAPARLAMENT UND ADRESSBUCHSCHWINDEL