Infos zur PTS Marketing GmbH das-branchenbuch.net, das-branchenbuch.ch |
| Die Masche:
verschickt eine DPM-Formular-Variante |
Informieren Sie bitte diese Info-Seite
über die Aktivitäten der Firmen und Personen, über Namen und Methoden, beschreiben Sie, ob und wie Sie getäuscht
wurden und warum Sie sich hereingelegt fühlen. Schicken Sie uns Formular, AGBs, Rechnung, Mahnungen. Damit helfen Sie uns und anderen! Kontakt |
| PTS Marketing GmbH |
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| Das Adressengrab |
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| ist völlig wertlos. Mehr Infos zum Wert des Online-Verzeichnisses hier |
das-branchenbuch.ch registriert von Paul Theobald,
Bosenheimerstrasse 218,
DE-55543 Bad Kreuznach
Am 13. Juni 2010 kein Eintrag unter "Agrar & Landwirtschaft", 1 Eintrag unter "Auto und Verkehr", 2 Einträge unter "Bauen und Renovieren", kein Eintrag unter "Bildung & Wissenschaft", 1 Eintrag unter "Computer & Elektronik", 3 Einträge unter "Dienstleistung & Service" usw...
Ein Verzeichnis, das niemand kennt und niemand braucht. |
| das-branchenbuch.at registriert von Paul Theobald,
Bosenheimerstrasse 218,
DE-55543 Bad Kreuznach |
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| Methode |
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ist überschrieben mit "Das Branchenbuch.net online", versehen mit einer sog. "Offertennummer" und hat bereits eingetragene Adressdaten, so dass der Empfänger davon ausgeht, es handele sich nicht um Werbung, sondern um einen Korrekturabzug für einen bereits bestehenden Eintrag im offiziellen Branchenbuch und man müsse lediglich die Daten korrigieren bzw. ergänzen. |
| Mehrfach wird dazu aufgefordert, die Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und für eine korrekte Veröffentlichung an den Absender zurück zu senden. |
Bei
einer "Neuakquisition" von Kunden muss aber laut Gesetz
deutlich herausgestellt werden, dass es noch keine Geschäftsbeziehung
gibt. |
| Das Kästchen vor "Basisauskunft" ist bereits mit einem Kreuz vormarkiert. Der Preis ist mit 63,- Euro zzgl. MWSt. angegeben - der Hinweis, dass der Preis pro Monat fällig ist, ist in der Zeile über dem Preis und nur abgekürzt mit "mtl." versteckt. |
Aus der Entscheidung vom LG Köln 26.09.2007 AZ: 9 S 139/07 zur DPM Presse- und Medienverlag GmbH (Geschäftsführer: Ron Täubert)
Eine Vertragsgestaltung mit derart versteckten Hinweisen auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verbindlichkeitsklauseln, in deren Rahmen zudem seitens der Klägerin die Bestellalternative "Basisauskunft" für 67,- Euro mtl. bereits vormarkiert (!) ist – und zwar mittels eines nicht besonders auffälligen Punktes im Wahlfeld –, mithin vom Kunden für einen Vertragsschluss gar nicht mehr bewusst ausgewählt werden muss (vgl. Bl. 3 d.A.), ist jedenfalls nicht ausreichend transparent.
Auch hat die Klägerin die Tatsache des "monatlichen" Beitrags geschickt mit "mtl." im Rahmen mehrerer Abkürzungen eher unauffällig platziert. Die gewählte Abkürzung "mtl." ist schon deshalb besonders geeignet, den Vertragspartner von einer monatlich wiederkehrenden Zahlpflicht abzulenken, weil die Klägerin unmittelbar hinter die Preisangabe den Zusatz "Datensätze gelten für ein Jahr" gestellt hat. |
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Im letzten Absatz behält sich die PTS vor, Bestellungen welche nicht zum Gesamtangebot des Dienstes passen, abzulehnen...
Siehe hierzu das Urteil AG Neu-Kölln, bei dem das Gericht zu dem Schluss kam, dass es sich lediglich um eine sogenannte invitatio ad offerendum handele, nicht um ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages. |
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Schweizer Version |
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| Dass die Vertragslaufzeit 2 Jahre beträgt, ist lediglich dem Kleingedruckten unterhalb des Korrekturfeldes zu entnehmen. |
Kommentar: Auf eine Darstellung der Vorzüge eines kostenpflichtigen Eintrags in dem beworbenen Verzeichnis wurde verzichtet. Dem Anbieter geht es unserer Ansicht nach nicht darum, sich bestmöglichst zu präsentieren, um Neukunden zu gewinnen. Ein seriöses Unternehmen würde natürlich in einem Werbeschreiben die Vorteile der beworbenen Datenbank in den Vordergrund stellen, hier legt man es jedoch darauf an, neue "Kunden" durch Unterschriftenerschleichung zu gewinnen. |
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| wir bitten um Infos - wer wird als Geldeintreiber aktiv? |
| Erfahrungen und Gegenwehr |
| Wenn Sie sich reingelegt fühlen |
Anders als auf dem Trickformular beschrieben, sind auf den dort genannten Webseiten von der PTS Marketing GmbH keine AGBs einzusehen. Die dort veröffentlichten AGBs beziehen sich auf die "Partnerfirmen" der PTS Marketing GmbH:
Deshalb ist auch unklar, ob für Betroffene aus Österreich und der Schweiz deutsches Recht gilt oder das Recht des Landes, in dem der "Vertrag" unterschrieben wurde. (Stand 21. Juli 2010)
Die Rechtslage in Österreich
Die Rechtslage in der Schweiz
Wenn deutsches Recht gilt: |
Reagieren Sie mit einer Anfechtungserklärung. Mehr Info |
| Nichts zahlen! Stellen Sie Strafanzeige - Informieren Sie den DSW - Ihre IHK (Rechtsabteilung) und was sonst noch möglich ist |
| Fordern Sie bereits gezahltes Geld zurück Mehr Info |
| Alle, die betroffen sind, sollten ihre Beschwerden an die EU-Kommission (sowie an die nationalen Behörden) schicken, damit das Ausmaß des Problems deutlich wird. Mehr Info |
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| Die Bankkonten |
| Informieren Sie die Bank über Ihre Erfahrungen mit der Firma. Banken können Firmenkonten sperren, wenn sie die Geschäftspraktiken einer Firma nicht billigen. Mehr
Infos |
| (Beispiel für eine erfolgreiche Kontosperrung) |
| Hier können Sie eine IBAN prüfen und sich die entsprechende Bank anzeigen lassen. |
| August 2010 Frankfurter Sparkasse Sprendlingen BLZ 50050201 KTO 0200412825 |
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| Erfahrungsberichte |
| Informieren Sie diese Info Seite über
Namen, Adressen, Formulare, Prozesse, Methoden (Kontakt) | zu den Erfahrungsberichten |
| Juristisch |
| Juni 2010 Rechtsanwältin Dr. Stefanie Beyer aus Köln teilt mit, die PTS Marketing GmbH habe nach anwaltlicher Anfechtung des Vertrags die Rechnung "storniert". |
| Achtung: Von "interessierter Seite" wird gern ein anderes BGH Urteil
vom Februar 2005 zitiert, das die Rechtsgültigkeit des "Henghuber"Formulars
beweisen soll mehr
dazu hier |
| Zur Verwendung des Begriffs "Branchenbuch" |
Urteil OLG Frankfurt 6. Zivilsenat
vom 25.02.2010
6 U 237/08
Die Verwendung des Begriffs "Branchenbuch" für ein aus bezahlten Einträgen bestehendes Sammelwerk ist (nur) dann nicht irreführend, wenn sich aus der Werbung hierfür hinreichend deutlich ergibt, dass das Verzeichnis keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann. |
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| Die Formulare von Ron Täuberts DPM Presse-
und Medienverlag GmbH sind von Gerichten als arglistig täuschend erkannt worden. |
| Das PTS-Formular ist inhaltsgleich mit den Formularen von Täubert. Daher sind die gerichtlichen Entscheidungen zur DPM auch für die Formulare der PTS wichtig. |
Urteilsübersicht zu Varianten des DPM-Formulars
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LG Wiesbaden 10 S 27/08 vom 10.12.2008
DPM Presse- und Medienverlag GmbH verliert am LG Wiesbaden. Das Urteil AG Wiesbaden wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Gericht erachtet den Vertrag als sittenwidrig und damit nichtig und kommt zu dem Schluss, dass bewusst getäuscht und dadurch ein Irrtum erregt wurde. |
Ein interessantes Urteil, das sich mit der Angabe des Preises pro Monat auseinandersetzt:
AG Wiesbaden - 92 C 5103/06 - 22 - vom 25.09.2008 "weil das von der Klägerin versandte Vertragsformular die Vertragsinformationen in einer Art und Weise darstellt, die bei flüchtiger Lektüre einen Irrtum über Laufzeit und Kosten der vertraglichen Leistung begünstigen. So ist dort zum Ersten der monatliche "Marketingbeitrag" angegeben, obwohl eine monatliche Zahlung nach den weiteren Vertragsbedingungen gar nicht in Frage kommt..." |
Urteil LG Köln Landgericht Köln, 9 S 139/07 gegen DPM / Ron Täubert vom 26.09.2007
" ...Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können (vgl. BGH NJW 2001, 2187, 2189). Die jeweilige Täuschung muss mithin planmäßig eingesetzt worden und nicht bloß Folge, sondern Zweck des Handelns sein (BGH a.a.O.) Der Bundesgerichtshof hat dies an genannter Stelle für das Strafrecht ausdrücklich festgestellt. Die Grundsätze gelten indes gleichermaßen für das Zivilrecht (vgl. nur BGH NJW-RR 2005, 1082, 1084): so kommt es nach der Rechtsprechung des BGH bei einer lediglich irreführenden Darstellung im Angebotsschreiben vor allem darauf an, wie stark maßgebliche Vertragsparameter verzerrt oder entstellt aufbereitet worden sind....(7)" |
Urteil AG Neu-Kölln 15 C 263/07 vom 04.09.2007 gegen DPM / Ron Täubert
In dem Schreiben...ist ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages nicht zu erblicken. Vielmehr handelt es sich um eine sogenannte invitatio ad offerendum. Zum einen folgt dies daraus, dass sich die Klägerin in dem besagten Formularschreiben die Ablehnung von Eintragungsanträgen vorbehält, die nicht zum Gesamtangebot des Dienstes passen...Maßgeblich ist, dass die Klägerin die Rücksendung ihres vom Kunden unterschriebenen Anschreibens selbst als Antrag und nicht als Annahme bezeichnet und auch so verstanden haben will. Denn sie behält sich für besagte Fälle ja nicht den Rücktritt von einem bereits geschlossenen und sie verpflichtenden Vertrag, sondern die Ablehnung des Antrags vor.." |
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Die Rechtslage in der Schweiz  |
Falls Schweizer Recht gilt (siehe Gerichtsstandsklausel in den AGB auf der Formular-Rückseite): Mehr Info
Bei Gerichtsstand Deutschland: Mehr Info |
| Infrastruktur |
| Bad Kreuznach |
| Zu Paul Theobald sei anzumerken, dass er aus dem Raum Bad Kreuznach stammt. In Bad Kreuznach begann auch Ron Täubert, der ab 2005 mit dem hier besprochenen DPM-Formular aktiv ist, seine Betrügerkarriere. |
| 2004 wurde Täubert wegen Versendung rechnungsähnlicher Formulare zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Mehr Info & hier |
| Bei Paul Theobald sind Aktivitäten in Sachen Anzeigen- und Adressbuchschwindel ab 2009 in Österreich, Deutschland und ab 2010 auch der Schweiz festzustellen. Mehr Info |
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| Seefeldstrasse 69, 8008 Zürich |
| Die Schweizer Geschäftsadresse der deutschen Firma PTS Marketing liefert der Bürodienstleister Regus Office. |
| Selbige Anschrift wurde bereits von der international agierenden Betrügerfirma IOIP aus Hongkong als "Zweigniederlassung" genutzt. Leiter dieser Zweigniederlassung ab Februar 2008: Jean-Claude Schweingruber, bekannt von der Abzockfirma WIG Wirtschaftszentrale, deren Geschäfte der in Florida lebende Vater von Ron Täubert führte. Hintergrund |
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