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Infos zu AGR Aktuelles Gewerberegister / DPM Digital-Pro-Motion
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| Die Masche: rechnungsähnliche Angebotsschreiben |
Informieren Sie bitte diese Info-Seite
über die Aktivitäten der Firmen und Personen, über Namen und Methoden, beschreiben Sie, ob und wie Sie getäuscht
wurden und warum Sie sich hereingelegt fühlen. Schicken Sie uns Formular, AGBs, Rechnung, Mahnungen. Damit helfen Sie uns und anderen! Kontakt |
| AGR Aktuelles Gewerberegister / DPM Digital-Pro-Motion |
Adresse 1 |
Postfach 1270, 55573 Sprendlingen |
| Adresse 2 |
Postfach 2251,
55511 Bad Kreuznach |
| Adresse 3 |
Raiffeisenstr. 18, 55546 Pfaffen-Schwabenheim (Quelle: firmenwissen.de) |
| Kontakt |
Tel: (06701) 960724 Fax: (06701) 2003765 |
| Internet |
www.aktuelles-gewerberegister.de - kein Impressum am 20.10.2009
www.aktuelles-gewerberegister.de - unzureichendes Impressum am 20. November 2009 |
| Geldempfänger |
ab Oktober 2009: Iris Matle |
| Die DPM Digital-Pro-Motion betreibt auch das Verzeichnis deutsches-firmennetz.com. RA Czap kennt diese Faxnummer Telefax: 06701 - 200 37 65 - die DPM war 2008 in Sachen Anzeigenschwindel aktiv |
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| Das unserer Ansicht nach wertlose Internetverzeichnis |
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| Methode |
| Das Formular |
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Formularmuster vom September 2009 |
Verschickt werden rechnungsähnlich aufgemachte, amtlich wirkende Offerten
mit angehängtem Zahlschein bei Handelsregister-Eintragungen (vom BGH
verboten) - der Vertrag kommt nach Ansicht des Absenders durch Zahlung zustande.
Das allgemeine Gewerberegister verwendet ein sogenanntes AGZ-Formular. Die AGZ-Formulare zeichnen sich durch ein nahezu identisches bzw. sehr ähnliches Erscheinungsbild aus, so dass wir davon ausgehen, dass die Absender miteinander verbunden sind.
Die Daten sollen in das unserer Ansicht nach wertlose Register www.aktuelles-gewerberegister.de eingetragen werden.
Dass es sich hier nicht um eine Rechnung des Handelsregisters, sondern um ein privates Angebot handelt, ist nur schwer zu erkennen. Lediglich mitten im kleingedruckten Fließtext fällt der Begriff "Angebot".
Ein seriöses, gewinnorientiertes Unternehmen, welches um Kunden wirbt, würde sich in einem Angebotsschreiben sicher auf andere Weise präsentieren.
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| Kosten: 493,85 Euro |
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| Rechtsanwalt Heß ahnungslos ? |
| Rechtsanwalt Michael P. Heß von der Anwaltskanzlei Fasig & Heß aus Bad Kreuznach vertritt die AGR Aktuelles Gewerberegister. Fortsetzung |
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| Erfahrungen
und Gegenwehr |
| Was tun, wenn Sie so ein Formular erhalten haben? |
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| Wenn Sie reingefallen sind und gezahlt haben |
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| Wenn Sie versehentlich überwiesenes Geld zurück fordern |
Wer an das Aktuelle Gewerberegister einen Brief schreibt und erklärt, dass er sein irrtümlich überwiesenes Geld zurück haben möchte, bekommt Post von Rechtsanwalt Michael P. Heß von der Kanzlei Fasig & Heß, Hospitalstr. 7, 55543 Bad Kreuznach. Rechtsanwalt Heß behauptet, dass durch die Überweisung ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei. |
| Lassen Sie sich von solchen Behauptungen nicht beeindrucken, sondern bleiben Sie hartnäckig. |
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| Bankverbindung wir bitten um aktuelle Bankverbindungen |
Informieren Sie die Bank über Ihre Erfahrungen mit der Firma - Mehr Info. |
| Banken können Firmenkonten sperren, wenn sie die Geschäftspraktiken einer Firma nicht billigen. Dadurch helfen Sie anderen! |
| (Beispiel für eine erfolgreiche Kontosperrung) Musterschreiben Kontosperrung |
Iris Matle (Aktuelles Gewerberegister)
Dezember 2009 Postbank BLZ 50010060 KTO 38562602 April 2010 weiterhin aktiv
September 2009 Dresdner Bank BLZ 51080060 KTO 0483259000 im Dezember 2009 weiterhin aktiv |
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| Juristisch |
| Urteile zu rechnungsähnlichen Formularen |
14.08.2009 Info von Rechtsanwältin Dr. Beyer, 50672 Köln
Nachdem ich Klage auf Rückzahlung eingelegt hatte, wurde mir heute von der PGV-Verwaltung der gesamte mit der Klage geltend gemachte Anspruch (Rückzahlung der 490,28 EUR sowie außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten) überwiesen. |
Urteil AG Köln 112 C 106/09 |
| 14.05.2009 Anerkenntnisurteil: AGZ muss an Betroffenen 490,28 Euro zurück zahlen. - erstritten von Rechtsanwältin Dr. Beyer, 50672 Köln |
| Derartige Rechnungen sind vom BGH als Betrugsversuch erkannt und verboten worden - trotzdem werden sie weiter eingesetzt |
| - die Aulinger-Bande etwa hat so in kürzester Frist 1,3 Millionen Euro ergaunert ( Pressemeldung). Und auf Betreiben österr. Behörden kam es 2007 zu mehreren Verhaftungen aufgrund vergleichbarer Formulare (mehr Info ) |
| Hier hilft es nur, wenn sich die Empfänger solcher Rechnungen aufraffen und Strafanzeige erstatten - auch wenn sie nicht darauf hereingefallen sind. Denn wer drauf reinfällt, merkt meistens überhaupt nicht, dass er Trickbetrügern aufgesessen ist - und kann so auch nicht Strafanzeige erstatten. |
Strafrechtliche Schritte
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OLG Frankfurt 1 Ws 126/02 (vorher 92 Js 20791/99)
Leitsatz: Die Versendung rechnungsähnlich aufgemachter Formulare an Firmen, die kurz zuvor eine Eintragung im Handelsregister angemeldet haben, erfüllt den Tatbestand des Betruges auch dann, wenn die Firmen auf Grund der auf das Formular geleisteten Zahlung einen Anspruch auf eine Gegenleistung haben |
Gericht: BGH 4. Strafsenat Datum: 26. April 2001
Az: 4 StR 439/00
NK: StGB § 263 Abs 1
Leitsatz Wer Angebotsschreiben
planmäßig durch Verwendung typischer Rechnungsmerkmale (insbesondere
durch die hervorgehobene Angabe einer Zahlungsfrist) so abfaßt,
dass der Eindruck einer Zahlungspflicht entsteht, dem
gegenüber die - kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscharakter
völlig in den Hintergrund treten, begeht eine (versuchte) Täuschung
im Sinne des StGB § 263 Abs 1. |
2. Strafsenat OLG Frankfurt 31.10.2001
"...Die Annahme einer Täuschung im Sinne des Betrugtatbestandes setzt dabei eine Einwirkung auf die Vorstellung des Getäuschten voraus, nämlich ein Verhalten des Täters, das objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Das kann aber selbst dann gegeben sein, wenn die Adressaten des von dem Beschuldigten veranlassten Schreibens bei sorgfältiger Prüfung den wahren Charakter des Schreibens als Angebot anstatt als Rechnung hätten erkennen können..." |
Urteil zur Verwendung des Begriffs "Branchenbuch" LG Frankfurt / Main (Az.: 3-11 O 1 / 04) am 02.07.2004
"...verstehen die angesprochenen Verkehrskreise unter der Bezeichnung “Branchenbuch" ein vollständiges oder nahezu vollständiges Verzeichnis aller Branchen und Betriebe der jeweils bezeichneten Region. Der seit Jahrzehnten gebräuchliche Begriff “Branchenbuch" bezeichnet nach allgemeiner Anschauung ein (fast) vollständiges Verzeichnis aller Branchen und Betriebe... Da das von der Antragsgegnerin angebotene Adressen-Sammelwerk den von den angesprochenen Verkehrskreisen gestellten Anforderungen an ein Branchenbuch nicht entspricht, ist die Bezeichnung irreführend..."
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| Erfahrungsberichte |
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| Infrastruktur |
| Andre Wolf, Schloßstraße 2, 55595 Mandel (8 km von Bad Kreuznach), ist im September 2009 Domaininhaber von www.aktuelles-gewerberegister.de (Beleg). |
| Ein Postfach in Sprendlingen benutzen auch Erhard Demuth für seine Anzeigenverlage. Mehr Info und Paul Theobald für seinen Werbeverlag Nova-Marketing. Theobald benutzt außerdem diese Anschrift als Firmensitz: Gau-Bickelheimer Str. 55, 55576 Sprendlingen |
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