DPM - Das unserer Ansicht nach wertlose Adressenverzeichnis

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* Zur Namensgebung des "Henghuber-Netzwerks"

DPM Presse- und Medienverlag GmbH - Das unserer Ansicht nach wertlose Internetverzeichnis gewerbeerfassung.de
Ron Täuberts internationale Aktivitäten | DPM Presse- und Medienverlag GmbH | Aktivitäten vor Ron Täuberts Verurteilung
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Wenn Sie sich reingelegt fühlen: Erstatten Sie Strafanzeige gegen Ron Täubert. Nur so kann die Staatsanwaltschaft aktiv werden
Juni 2007 - Die StA Wiesbaden führt das Strafverfahren gegen Ron Täubert unter dem Aktenzeichen 2240 Js 21809/07
NEWS----- alle NEWS zur Ron Täubert und Bernd Taubert hier

DPM Presse- und Medienverlag GmbH
Kreuzberger Ring 21 - 65205 Wiesbaden - Geschäftsführer: Ron Täubert *21.01.1962, Tel: 0611-9748135 - Fax: 0611-97 48 100
www_Gewerbeerfassung.de
zunächst registriert von TB Verlag GmbH Ron B. Täubert, Westendstr. 88, 60325 Frankfurt. - 2005 registriert von DPM.
Das Internetverzeichnis hat unserer Ansicht nach reinen Schrottwert: sucht man deutschlandweit z. B. nach einer Tankstelle, so erhält man 9 Treffer (Beleg). Sucht man in Briefregion 10 (Berlin) mit dem Stichwort "textil", so kriegt man 4 Treffer - zwei davon haben aber nichts mit Textil zutun (Beleg).
Das Internetverzeichnis www_gewerbeerfassung.ch der Schwindelfirma WIG ist optisch genauso gestaltet wie das gleichnamige deutsche Adressverzeichnis von Ron Täubert.
Was verbindet die DPM und die WIG?
gewerbeerfassung.de und homepageerfassung.de im Vergleich mit den Gelben Seiten
(Quelle:
http://www.webtrafficagents.com/WebSitevalue/WebSiteWorth.aspx)
gewerbeerfassung.de gelbeseiten.de
gewerbeerfassung.de
tägliche Besucherzahl
4
Stand
27.09.2009
gelbeseiten.de
tägliche Besucherzahl
106454
Stand
27.09.2009
homepageerfassung.de
homepageerfassung.de
tägliche Besucherzahl
10
Stand
27.09.2009
Juristische Erfahrungen

26.09.2007 DPM / Ron Täubert verliert Prozess am LG Köln (Zum Urteil)

Ungeachtet der rechtswirksamen Anfechtung des Vertrages scheitert nach Ansicht der Kammer ein Vergütungsanspruch gemäß § 631 Abs.1 BGB auch daran, dass die Klägerin die von ihr versprochene Leistung bislang überhaupt nicht erbracht hat. Die Klägerin hat den Beklagten eine Eintragung in "das Deutsche Gewerbeverzeichnis" zugesagt; die Eintragung zur Firmenauskunft der Beklagten ist stattdessen unter der von der Klägerin eingerichteten Web-Adresse www........de erfolgt. Titel des Verzeichnisses ist somit die – im Geschäftsverkehr und unter Suchgesichtspunkten eher schwerfällige und wenig einprägsame Bezeichnung "Gewerbeerfassung". Wird diese Seite aufgerufen, so erscheint auch kein als "Deutsches Gewerbeverzeichnis" erkennbares Register oder Sachverzeichnis, sondern eine mit "Gewerbeerfassung.de" überschriebene und mit einer Suchfunktion versehene Internetseite. Auf dieser ist u.a. zu lesen:

"Das Deutsche Gewerbeverzeichnis bildet ein unabhängiges Servicenetz und Informationsportal für ein umfangreiches Gewerbeverzeichnis in Deutschland. Das Deutsche Gewerbeverzeichnis dient als eine überregionale Gewerbeauskunft.
Das Deutsche Gewerbeverzeichnis bietet die Möglichkeit mit anderen Unternehmen rasch in Verbindung zu treten, dies auf der Grundlage ständig aktualisierter Datenbestände. Das Deutsche Gewerbeverzeichnis soll ferner dem Informationssuchenden die Möglichkeit geben, sich rasch erforderliche Kenntnisse und eventuell Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen Die hierdurch entstehende Informations- und Kommunikationsverbesserung ist entscheidend um als deutsches Unternehmen national, wie auch international, konkurrenzfähig zu sein und sich auch konkurrenzfähig, durch die Präsentation im Deutschen Gewerbeverzeichnis, darzustellen. Um diese Aufgabe zu erfüllen und zu erleichtern, steht unsere Datenbank mit Geschäftsadressen bzw. Gewerbeadressen sortiert nach, unter anderem, Branchen und Tätigkeitsschwerpunkten dem Geschäftskunden wie auch dem Privatkunden zur Verfügung. Die Datenbank des Deutschen Gewerbeverzeichnis wird konstant modifiziert, erweitert und auch aktualisiert, um die aktuellsten Gewerbeinformationen bereitszustellen.

Das Informationsportal der Deutschen Gewerbeverzeichnis stellt für den Informationssuchenden die Möglichkeit da, Kontakte zu Endkunden, Geschäftskunden Anleger und/oder zukünftige Geschäftspartner aufzubauen.

Desweiteren stehen dem Informationssuchenden auf dem Informationsportal des Deutschen Gewerbeverzeichnis diverse aktuelle und interessante Serviceangbote zur Verfügung, die kostenlos angeboten werden."

Die Beklagten mussten sich aufgrund der Offerte der Klägerin keinesfalls mit einer Eintragung ihrer Adressdaten auf einer unter mehrfacher Missachtung von Grammatik- und Rechtschreiberegeln wenig professionell erstellten Webseite mit dem Namen "Gewerbeerfassung.de" zufrieden geben. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, dass das beklagte Versicherungsbüro sich auch nicht damit begnügen muss, seine Daten auf einer Internetseite zu hinterlegen, welche die Anzahl ihrer Besucher offenkundig nicht ordnungsgemäß zählt. So wird ein Aufruf der Seite auch im Rahmen einer browsergesteuerten Seitenaktualisierung sogleich als neuer Besuch gezählt. Der in diesem Zusammenhang gerichtsbekannten Möglichkeit zur Manipulation der (dokumentierten) Gesamtanzahl der Seitenbesucher hat die Klägerin für ihren Webauftritt nichts entgegengesetzt. Sie erweckt für Besucher der Seite mithin nicht den Anschein von Seriosität. Selbst für eine Großstadt wie Köln weist das von der Klägerin erstellte Gewerberegister gerade mal 22 Einträge auf (Stichtag: 09.07.2007). Es ist schlichtweg unmöglich, dass die Seite der Klägerin bei derart wenigen Firmeneinträgen bereits 760.930 Besucher zum genannten Stichtag hatte.

AG Dresden 113 C 8047/06 vom 31.08.2007

...Die Klägerin (DPM) hat die in dem Eintragungsangebot beschriebenen Leistungen nicht erbracht. Nach dem Inhalt des Schreibens vom 09.03.2006 waren zu veröffentlichen der Betriebsname mit Rechtsformzusatz, die Anschrift der Betriebsstätte, die Telefonnummer und Telefaxnummer, die E-Mail-Adresse und die Internetadresse sowie der Hinweis, dass es sich um eine Zweigstelle handelt. In den von der Klägerin (DPM) zur Darlegung vollständiger und vertragsgemäßer Leistungserbringung vorgelegten Internetausdrucken findet sich der Hinweis, dass es sich um eine Zweigstelle handelt nicht. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe die vertragliche Leistung vollständig erbracht, ist daher unsubstantiiert. Auch auf wiederholten gerichtlichen Hinweis auf diesen Gesichtspunkt hat die Klagepartei hierzu nicht ergänzend vorgetragen. Da der mit der streitgegenständlichen Rechnung vom 27.03.2006 abgerechnete Leistungszeitraum von einem Jahr seit Rechnungsstellung bzw. Eintragung bereits abgelaufen ist, hat die Klägerin nicht die Möglichkeit, durch Ergänzung der auf der Internetplattform ausgewiesenen Daten die vollständige Leistungserbringung herbeizuführen...

zur Liste der gewonnenen Prozesse

Abwehrstrategie: Wucher
Argumente vor Gericht: Hat die Firma die von ihr angebotene Leistung erbracht?
Argumente vor Gericht: Wucher
Erfahrungen und Gegenwehr
siehe auf der Hauptseite der Firma

 

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Argumente vor Gericht: 2. Wucher

 

Hat die Firma die von ihr angebotene Leistung erbracht?

 

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Rechtsanwalt Frank Lergenmüller

 

Ist Ron Täubert auch im Internet-Glücksspiel aktiv?

 

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