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Herbert Kerler - nicht nur im Adressbuchgeschäft

NEWS
9. Dezember 2007 Tagesanzeiger.ch: Adressenschwindler machen erneut mobil - von Christian Bütikofer
Oktober 2007 Herbert Kerler in der Schweiz mit neuer Firma Webclick GmbH aktiv
2005 zockt Herbert Kerler, Manchinger Str. 32, 85053 INGOLSTADT, mit dem Formular "Nedonline-Bedrijvengids" für einen Eintrag in das Firmenregister www..nedonline-bedrijvengids.nl Unternehmen in den Niederlanden ab.
2004 Gründung der Firma Internet - Bedrijvengids SPRL, Dréve Richelle 161, 1410 Waterloo, Belgien - Geschäftsführer Herbert Martin Kerler
29.01.2004 Dass am Tag zuvor die Firma Online Business Index (OBI) von Kerler und Sikler per Gericht liquidiert wurde, ist dem Mirror.co.uk eine Kurzmeldung wert, (Pressemitteilung >>>)
27.05.2002 verpflichtet Kerler sich zur Unterlassung, nachdem die Aussendung des Formulars "Online Verlag Offerte" vom OGH als irreführend beurteilt wird. Nach einer verbotenen Fruchtziehung wird noch eine Beugestrafe von € 2.500,-- verhängt. (mehr Infos Schutzverband.at )
ab Mai 2001 verschickt Kerler in Österreich Formulare mit der Überschrift Online Verlag Offerte und dem Untertitel Eintragungsantrag und Korrekturabzug (Abs. Postfach 65, 5400 Hallein) aus. Kurze Zeit später tauchen lt. Schutzverband.at (siehe Interventionen des Schutzverbandes) fast identische Formulare auf - verschickt von Sylvia Müller (mehr Info) - Kerler und Müller sind beide wohnhaft in Ingolstadt - siehe auch "Sylvia Müller und die Ingolstädter Adressbuch-Mafia"
Februar 2001 Das Konkursverfahren wird mangels Masse eingestellt.
10.06. 1998 Über das Vermögen des Herbert Kerler(Theodor-Heuss-Str. 66, Ingolstadt) Geschäftsbetrieb bezeichnet als "Bayerisches Verlagshaus", wird das Konkursverfahren eröffent (AG Ingolstadt)
1995 mit dem Kerler-Buchverlag aktiv - Formular wird wegen Wettbewerbswidrigkeit gerichtlich verboten Pressebericht

Herbert Kerler
Herbert Kerler spielt Billard

November 2007 Herbert Kerler und Ludwig Henghubers rechte Hand Wolfgang Lohmüller sind beide aktive Mitglieder im Billard-Club BSC Ingostadt. Auf der Website wird eine Standort-Karte präsentiert, auf der man sieht, dass der Club in unmittelbarer Nähe zur Laboratoriumstraße liegt. In der Laboratoriumstr. 6 hatte der Online Fachverlag von Uwe Räder mal seinen Sitz, diese Adresse nutzt Gerhard Weiß für Domainregistrierungen. Ob die auch Billard spielen?

Facts - das Schweizer Nachrichtenmagazin wusste über ihn zu berichten:

«Ich lache gerne»
Post verschicken und warten, wer zahlt: Auch Siklers rechte Hand, Herbert Martin Kerler
, mag sich im Geschäft nicht zu hart anstrengen: «Ich bin immer gut aufgelegt, ehrlich und lache gerne», sagt er. Kerler ist ein Stehaufmännchen wie aus dem Bilderbuch. Bereits 1995 versandte er irreführende Branchenbuch-Formulare und wurde verurteilt. 1998 machte Kerler Konkurs, das Verfahren gegen ihn wurde im Februar 2001 «mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse» eingestellt. Zur gleichen Zeit, als die Intelligent Media AG erstmals 2001 in der Schweiz auf Formular-Tour geht, knöpfen sich er und sein Kumpan Sikler mit exakt den gleichen Formularen und der Webseite www.online-branchenbuch.at die Österreicher vor. «Ewald Sikler hat mich finanziell unterstützt», sagt Kerler. Neben Deutschland und England befand auch Österreichs Justiz das Formular für irreführend und verbot jeglichen weiteren Versand sowie Inkasso-Maßnahmen. Österreich und die Schweiz sind Sikler und seinen Kumpels nicht genug. Belgien, die Niederlande, Frankreich und England wurden ebenfalls bearbeitet.

Siehe auch die Berichterstattung zu Hern Sikler


Auch Großbritannien wehrt sich erfolgreich gegen Adressbuchschwindler

Januar 2004 - Meldung von http://www.theregister.co.uk/content/67/35216.html
Online Business Index Limited (OBI) = Online Verlag - Inhaber: Herbert Kerler Postfach 65, 5400 Hallein hatte in England tausende von Firmen angeschrieben wegen eines Eintrags in ein Online Adressenregister. Etwa 500 beantworteten sein Formular - ohne zu erkennen, dass im Kleingedruckten immense Kosten ( 845 engl. Pfund) gefordert wurden. Wer nicht zahlen wollte wurde von einer Inkasso Firma bedrängt.
"...The High Court heard that while OBI and its director, Herbert Kerler, did maintain an Internet business directory, it "never sought to promote and advertise the Web site beyond the targeted customer base..." 1. A petition to wind up OBI was presented to the High Court on 21 November 2003. The petition was presented following an enquiry
conducted under Section 447 of the Companies Act 1985. The Official Receiver was appointed as provisional liquidator of the company on 21 November 2003.
2. The petition was presented under Section 124 of the Insolvency Act 1986.
3. The Official Receiver has been appointed the liquidator of the company and will be responsible for investigating the circumstances
of the company's failure and the conduct of its officers.
4. The registered office of OBI is at Lansdowne House, City Forum, 250 City Road, London, EC1V 2QZ. The company was incorporated on 23 October 2002.
5. All public enquiries concerning the affairs of the company should be made to the Official Receiver at:

The Insolvency Service - Public Interest Unit - PO Box 203 - 21 Bloomsbury Street - London - WC1B 3QW

Department of Trade and Industry - 7th Floor - 1 Victoria Street - London SW1H 0ET - Public Enquiries +44 (0)20 7215 5000 - Textphone +44 (0)20 7215 6740 - (for those with hearing impairment) - www.dti.gov.uk


Herbert Martin Kerler, Römerstraße 14, A-5400 Hallein

Online Verlag - Inhaber Herbert Kerler


Postfach 65, 5400 Hallein Fax: 06245/71846 oder 06245/71854 "bundesweites Online-Firmenverzeichnis" Aussendungen: Offerte - Eintragungsantrag und Korrekturabzug seit Mai 2001

| Formularmuster Online Verlag 2001 >>> | Formularmuster Internet Anzeiger 2002 >>> |
Der Online Verlag aus Hallein kontaktiert Unternehmer, um sie zu einer Eintragung in ein Internet-Firmenverzeichnis zu bringen. Er schickte Organisationen und Firmen Korrekturabzüge zu und täuschte damit eine Geschäftsbeziehung vor. Der Oberste Gerichtshof hat nun entschieden, dass eine solche Zusendung von Korrekturabzügen o.Ä. an jemanden, mit dem bisher keine geschäftliche Beziehung für die Veröffentlichung von Daten u.Ä. bestand, verboten ist. Außer, wenn grafisch deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich um ein unverbindliches Offert für eine kostenpflichtige Veröffentlichung von Daten handelt. Eine Klage gegen den Online Verlag von Herbert Kerler aus Hallein endete mit dessen Verurteilung.
Meldung aus http://www.konsument.at/konsument/detail.asp?category=&id=12817

 
April 2005: Veröffentlichung des österr. Schutzverbands gegen unlauteren Wettbewerb www.schutzverband.at/
Kerler-Gruppe – Online Verlag / Korrekturabzug

Überschrift Online Verlag Offerte
und dem Untertitel Eintragungsantrag und Korrekturabzug wie beiliegend von einem Herbert Kerler aus Hallein versandt. Nachdem diese Aussendung vom OGH als irreführend beurteilt wurde, hat sich Herbert Kerler in einem Anerkenntnisurteil vom 27.5.2002 zur Unterlassung verpflichtet. Nach einer verbotenen Fruchtziehung wurde noch eine Beugestrafe von € 2.500,-- verhängt.
Sylvia Müller ist ebenfalls mit einem solchen Formular im September 2001 unter online-branchen-register austria aufgetreten. Aufgrund unserer Klage sind dieser in einem Anerkenntnisurteil vom 27.5.2002 solche Aussendungen untersagt worden.  
Schließlich wurden die irrtümlich unterzeichneten Formulare von einer Online-Branchenregister GmbH im Juni 2003 eingefordert, was der OGH über Klage des Schutzverbandes mit Beschluss vom 19.10.2004 ebenfalls als sittenwidrige und damit verbotene Fruchtziehung angesehen hat.
Mit einem anderen Formular für ein FIREG – Firmenregister für eine Firmendateneintragung, aber auch mit der Firmenanschrift Moosstraße 60 in 5020 Salzburg (ein Office-Gebäude nur zur Postabholung) hat zunächst eine Sonja Forsthofer
Anfang 2002 geworben. Diese Aussendung wurde im August 2002 von einer FirmendateninformationsgmbH fortgesetzt.Hier ist der OGH erfreulicherweise von seiner Entscheidung bei Klage eines Mitbewerbers gegen Sonja Forsthofer, wonach dieses Formular zulässig wäre, über Intervention des Schutzverbandes wieder abgegangen und hat eine strenge Rechtsprechung begründet. Am 19.2.2004 ist dann aufgrund dieser höchstgerichtlichen Entscheidung auch ein entsprechender Unterlassungsvergleich abgeschlossen worden.
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PRESSEBERICHTE ZUM THEMA REGISTERHAIE

07.08.2009
Tagesanzeiger.ch: Polizei ermittelt gegen Adressbuch-Mafia
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