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Zum Thema Wucher

Stand Juli 2002
Neuerdings behaupten Anwälte von Herrn Henghuber, sein Online Register sei 5 Millionen mal allein im Jahr 2001 angeklickt worden. Daher könne das Register nicht als wertlos bezeichnet werden.
Meist können Sie dies so vortragen, ohne beweisen zu müssen. Sie sollten mal die Unterlagen vorlegen, damit man analysieren kann, wann und von wem geklickt wurde. Jeder Internet Profi weiß natürlich, wie leicht man sich Klickraten kaufen oder simulieren kann. Aber selbst wenn man solche Machenschaften nicht unterstellt, gilt folgendes:
Im Jahr 2001 formierte sich der Widerstand der Betroffenen. Es wurde begonnen, die Adressen der Datenbank auszulesen, um andere Betroffene über die rechtlichen Möglichkeiten einer Gegenwehr zu informieren.
Um mit einem sog. Parser Programm auch nur ein einziges Mal das Adressregister auszulesen, muss dieses Programm - wie mir von fachkundiger Seite erklärt wurde - ca 2 Millionen Mal zugreifen. Also wenn nur 2 1/2 Versuche statgefunden haben, die Datenbank auszulesen - dann erklärt das die 5 Millionen Klicks. Da viele Betroffene mehr als 3 Benachrichtigungen bekamen ....
Die tatsächliche Wertlosigkeit der Datenbank wird eher durch untenstehende Analyse bewiesen.
Die untenstehenden Ausführungen stammen aus einer Klage-Erwiderung von Rechtsanwalt Hardt und betreffen die Brauchbarkeit des Online Firmenanzeigers www.firmenanzeiger.de. --- Das Preis-Leistungsverhältnis ist ein deutlicher Parameter für Wucher.
...Es ist festzustellen, dass die Programmierung im html-Code (das ist sozusagen die Internet Sprache) gar nicht einmal umfassend geschehen ist. Im Internet ist es so, dass die jeweiligen Funktionen nach den Metatags orientiert werden. Die Metatags sind vorgegeben. Wenn eine Suchmaschine auf die Seite gerät, dann verarbeitet sie die Metatags.
Auf die Seite gerät eine Suchmaschine entweder durch ihre automatischen -Suchfunktionen (bei den wenigsten der Fall) oder durch eine entsprechende Eintragung in die Suchmaschinen - wobei diese Eintragungen kostenlos sind -, woraufhin die entsprechende Suchmaschine öfter die Seite besucht, nämlich im Rahmen eines Abstands, wie er vorgegeben wird. Wird nichts angegeben, dann erfolgt die Nachsuche im Abstand von einem Monat.
Für die Ausrichtung der Darstellung im Internet sind bestimmte Schlüsselfunktionen in dem Kopfbereich (der jeweiligen Internet Seite) -- abgegrenzt üblicherweise durch {head] bishin zu [head] --.. Diesen Bereich geht die Suchmaschine vordringlich an. Es ist wesentlich, dass in den Metatags die für die Suchmaschinen relevanten Ausführungen belegt werden. Das sind der Titel der Seite, das sind die Keywords und das ist die Description.
Also in deutscher Gerichtssprache: Es ist der in der Suchmaschiene alsdann angezeigte Seitentitel, der zu belegen ist und bei den Suchfunktionen regelmäßig mit berücksichtigt wird, es ist die Seitenbeschreibung, wie sie in der Suchmaschine aufgelistet wird, ebenfalls relevant und von daher auszuführen, und darüber hinaus ist von ganz besonderer Bedeutung die Einstellung der Keywords als Schlüsselwörter bzw. Suchwörter.
Wer diese notwendigen Funktionen nicht belegt, der wird im Internet einfach nicht gefunden, außer er wird direkt angesteuert.
In der Internetdomain www.firmenanzeiger.de ist in den Keywords angegeben der Inhalt "Firmenanzeiger, Firma, Anzeige, Unternehmen, Suche, Branche, Branchensuche, Suchbegriff", die Seitenbeschreibung fehlt vollständig und als Titel ist lediglich die Domainanschrift www.firmenanzeiger.de wiederholt.
In der Folgeseite, der ersten Seite nach der Flash-Animation, verzichtet die Klägerin auf Keywords und Descriptions und wiederholt im Titel erneut nur www.firmenanzeiger.de. Für einen Internetprofi ist eine derartige Vorgehensweise absolut nicht nachvollziehbar.
Wenn man nämlich berücksichtigt, dass möglichst viel Suchverkehr auf die jeweilige Datenbank geleitet werden soll, um die Suchenden auch tatsächlich auf die Seite zu bringen, dann ist es dringend erforderlich, die suchfunktionsbestimenden Teile zu belegen.
Wir haben bei der www.webmasterplan.com der Firma Imedia GmbH eine Überprüfung für www.firmenanzeiger.de durchführen lassen mit dem in der

Anlage 18

mitgeteilten Ergebnisfassung, wobei die Analyse hinsichtlich des Titels eine Warnung ausspricht, da nur ein Wort angegeben wird, während 5 - 10 optimal sind. Für die Meta-Description einen Fehler ausweist, weil sämtliche Angaben fehlen, für die Meta - Keywords ausspricht, dass lediglich 9 % der möglichen Meta-Keywords eingegeben sind, darüber hinaus der sogenannte Body-Text, also die Erfassung des textlichen Inhalts durch eine Suchmaschiene, ebenfalls nicht gegeben ist.
Hier muss realisiert werden, dass die Internetmöglichkeiten so minimal angenommen werden, dass die Angelegenheit nicht funktionsfähig ist.
Wir haben daraufhin die Programmierung ebenfalls über den Anbieter Inmedia auf www.webmasterplan.com überprüft.
Festgestellt werden 10 html Fehler, es werden zwei Warnungen ausgegeben und, wenn man einmal die Schulnoten-Bewertung akzeptiert, wird diese mit Note 4 versehen. Die Entscheidungskriterien sind uns nicht bekannt. In jedem Fall ist festzustellen, dass die Funktionsweise nicht optimiert ist.
Gerade bei einem derartigen Preis, wie er hier verlangt worden ist, muss aber von bestmöglichen Ergebnissen ausgegangen werden, also insbesondere auch von einer speziellen besonders hohen Leistung.

Den Grundgedanken hat das Amtsgericht Lübeck einmal wie folgt gefaßt: Urteil vom 1. März 2000, 21 C 4219/99, rechtskräftig:

"...Mit Recht weisen sie daruf hin, dass sie gehobene Erwartungen an den Standard ...stellen durften... Der ihnen in Rechnung gestellte "Luxuspreis" rechtfertigt entsprechende Erwartungen..."

Dies ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz.
Ich kann allerdings nicht entdecken, dass die Verfügungsklägerin (gemeint ist der Online Verlag GmbH) gerade das Preis-Leistungs Verhältnis in diesem Maße eingesteuert hat.
Dazu gehört alsdann auch die Anmeldung bei verschiedenen Suchmaschinen. Im Internet wird von den Nutzern, die etwas bestimmtes suchen, die Suchfunktion betätigt Das setzt voraus, dass die Seite bei den Suchmaschinen angemeldet wird. Und das bei einem Register, das kurzfristig aktualisiert werden muss, nicht etwa nur gelegentlich, sondern schnell und ständig. Bei der Suchmaschine yahoo.de beispielsweise ist keine Eintragung erfolgt. Diese wird lediglich subsidiär durch die selbständig suchende Maschine Google geliefert. Ausdruck anbei für die Suchergebnisse als

-Anlage 19-

Bei dem Webkatalog "allesklar.de" finden sich auch nur andere Eintragungen, nicht aber die Internetseite www.firmenanzeiger.de der Klägerin. Ein Ausdruck wird beigefügt in der

-Anlage 20 -

Das sind nur wenige Beispiele. Bei einer professionellen Seite aber muss ich erwarten, dass in die typischen Suchmaschinen wie yahoo und allesklar.de die Belegung erfolgt ist.
Wie wenig Bedeutung allerdings der Angelegenheit beigemessen wird zeigt sich allein schon darin, dass bei Eingabe der Suchbegriffe "Online-Verlag" unter der Suchfunktion von www.firmenanzeiger.de folgende Meldung kommt: "Es sind keine Datensätze zu diesem Suchbegriff vorhanden!"
Bei Eingabe des Suchbegriffs "AHM GmbH" - also der Betreiberin der Seite www.firmenanzeiger.de unter Regie des Sohnes von Herrn Ludwig Henghuber, des Gesellschafters der Online - Verlag GmbH, erhält man die Renate Dahm GmbH, die Riebensahm GmbH und die Vulkatec Riebensahm GmbH angezeigt, nicht aber die AHM Datendienste GmbH ...

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