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Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim

Stellungnahme
zum Beschluss des OLG Celle
(Calov AG)

 

Pressemitteilung zum Thema Kaltansprache

 
Rechtsanwalt Alexander Thamm, Atzelbuckelstr. 26, 68259 Mannheim, Tel.: 0621 / 72 21 67

Adressbuchfirmen

Rechtsanwalt Alexander Thamm hat zahlreiche Prozesse und Feststellungsklagen gegen Adressbuchschwindler gewonnen
- u.a. gegen Michael Weber (Branchenonlinebuch), Online Branchenmarketing, MV Medien Verlagsgesellschaften, OBB = Onlinebranchenbuch.com GmbH,GST Verlag, Branchenklick,TVV Hamburg und viele andere.
Siehe Liste der gewonnenen Prozesse unten

 
Anzeigenfirmen

RA Thamm hat zahlreiche Prozesse im Zusammenhang mit Anzeigenverträgen (u.a. Kölner Masche) - z. B. die Betrugsmasche "Verlagsgesellschaft Polizei-Basis Information mbH "gewonnen - Herr Thamm hat allein in dieser Sache über 500 Verfahren geführt. (Unternehmen werden telefonsich um Anzeigen gebeten bei Publikationen für einen guten Zweck - und es wird dabei der Eindruck erweckt, die Polizei sei der Anrufer - danach kommt die Unterschriftenerschleichung mit den unerwarteten Kosten im Kleingedruckten ..^
 
gewonnene Prozesse gegen Anzeigenfirmen
Feststellungsklage: IS Regionalverlagg GmbH kassiert Versäuminsurteil AG Bad Kreuznach 21 C 136/10 vom 16.06.2010
Feststellungsklage (Versäuminsurteil) gegen WVM Werbeverlag GmbH. WVM muss an die Klägerin 1.785,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2009 bezahlen. Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt AZ: 15 C 23/10 vom 31.03.2010
Verlagsgesellschaft für Polizeipublikationen mbH (GF: Eva Müller) kassiert Versäumnisurteil und muss 338,50 Euro nebst Zinsen seit dem 05.09.2008 an die Klägerin zahlen. AG Lübeck 25 C 2942/09 vom 12.01.2010
BP Regional Media Verlag verklagt Betroffenen auf Zahlung und nimmt nach Einschaltung von Rechtsanwalt Thamm Klage zurück AG Sonnenberg 3 C 134/09 vom 08.10.2009
Versäumnisurteil gegen RI-Verlag für Regionalinformationen GmbH, Am Linkbrunnen 61, 69412 Eberbach. Beklagte muss Geld + Zinsen zurückzahlen AG Rüdesheim a. Rhein AZ 2 C 202/07 vom 07.08.2008
Erfolgreiche Widerklage von Rechtsanwalt Thamm gegen Andreas Knappe (Versäumnisurteil) AG Obernburg AZ 1 C 0543/06
Hanseatische Verlagsholding muss Geld zurück zahlen, da der Anzeigenauftrag eine objektiv ungewöhnliche und überraschende Klausel enthält (Urteil als pdf) AG Düsseldorf, Mai 2007
Markus Staatsmann / Team Media Verlag muss Geld zurück zahlen
Auszug aus dem Urteil: "Das von dem Beklagten zu liefernde Werk, Fertigung und Verteilung der Erste-Hilfe-Tafeln im vereinbarten Verteilungsgebiet ist mangelhaft..."
AG Andernach, November 2006
Alfred Schärtl, Happy Werbung kann hat keinen Anspruch auf Zahlung, da der Beklagte wirksam angefochten hat. Nach Auffassung des Gerichts ist bereits in der Widerrufserklärung eine unverzügliche Anfechtung zu sehen AG Tirschenreuth, Februar 2007
VSI Verlag hat keinen Anspruch auf Zahlung AG Pinneberg, November 2005
 
Gewonnene Prozesse gegen Adressbuchfirmen
Tele Media Service Ltd. & Co. KG klagt und verliert Prozess AG Gemünden am Main 11 C 74/10 vom 31.05.2010
DAD Deutscher Adressdienst GmbH, Hamburg klagt und verliert Prozess. AG Geislingen 3 C 98/10 vom 18.05.2010
Rechtsanwalt Thamm klagt gegen Inkasso Anwalt der Ucalegon Ltd. - und der Ucalegon Anwalt muss zahlen Beschluss AG Braunschweig vom 19.05.2010
Feststellungsklage gegen DAD Deutscher Adressdienst GmbH, Hamburg
""Anschreiben und Formular sind geeignet, bei einem unsorgfältigen Leser einen Irrtum hervorzurufen. Wer jeweils nur die Überschriften und Anfange liest und den Rest lediglich überfliegt, kann den eigentlichen Erklärungsgehalt leicht übersehen..."
AG Hamburg-Barmbek 822 C 415/09 vom 08.03.2010

Feststellungsklage gegen DAD Deutscher Adressdienst GmbH, Hamburg
" Die Beklagte hat sich ihre Ansprüche gegen den Kläger durch einen Betrug gemäß § 263 StGB verschafft...."

AG Hamburg-Barmbek 822 C 420/09 vom 05.03.2010
German-Ja GmbH kassiert Versäumnisurteil (Feststellungsklage)
"...Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund des...unterzeichneten Formulars der Beklagten an die Beklagte insgesamt 2213,40 Euro zu bezahlen..."
AG Ingolstadt AZ 12 C 2300/09 vom 21.01.2010
Marktplatz-Deutschland AG verliert Prozess
"...Klägerin hat nämlich nicht zur Überzeugung des Gerichts darzutun vermocht, dass vorliegend ein Vertrag über entgeltliche Dienstleistungen...zustande gekommen ist..."
AG Ludwigsburg AZ 9 C 2798/09 vom 16.12.2009
TM-TeleMedia Verlags GmbH / Aschaffenburg verliert Prozess.
"..Die Klägerin hat es..ohne weiteres in der Hand, den Vertrag als solchen zu kennzeichnen und die Zahlungspflicht hervorzuheben. Dies nicht zu tun, ist das erkennbare Ziel der Klägerin. Sie ist mit diesem Anliegen aber nicht besonders hervorzuhebend schutzwürdig..."

AG Düsseldorf 55 C 3283/09 vom 30.11.2009 & Ergänzung
Sven Wagner (Telefonbuchverlag Kösching)
..Die vom Beklagten bewusst herbeigeführte Irreführungsgefahr des Adressaten ist im vorliegenden Fall von derart großem Gewicht, dass entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten auf eine rechtlich relevante arglistige Täuschung i. S. d. $ 123 BGB geschlossen werden muss....
LG Ingolstadt AZ 23 S 1115/09 vom 08.10.2009
Marktplatz-Deutschland.de AG hat keinen Anspruch auf Zahlung.
Es ergibt sich kein eindeutiger Hinweis auf einen wirksamen Vertragsabschluss. Der Grundeintrag wird als kostenlos angepriesen. Es ist kein eindeutiger Hinweis darauf, dass bei einer Ergänzung oder Änderung ein kostenpflichtiger Eintrag bestellt werden soll.

AG Stuttgart 12 C 2647/09 vom 28.08.2009
Sven Wagner (Telefonbuchverlag Kösching)
Der Betroffene musste nicht mit der Kostenpflichtigkeit eines Eintrags rechnen, weil die Kostenfreiheit (eines Grundeintrags) hervorgehoben wurde, der Abschluss eines "hervorgehobenen" - kostenpflichtigen - Eintrags aber lediglich im Fliesstext unauffällig erwähnt.

AG Ingolstadt 14 C 538/09 vom 30.07.2009
MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH muss an Klägerin 2 498,06 Euro zahlen. Kläger muss an MR Branchen für 2. Vertragsjahr nicht 2 562,66 Euro zahlen. Feststellungsklage LG Rostock 9 O 222/09 vom 29.05.2009
Feststellungsklage gegen Sven Wagner (Telefonbuchverlag Kösching): Klägerin ist nicht verpflichtet, aufgrund des am 11.08.2008 unterzeichneten Formulars 1975,40 Euro zu bezahlen. Der Fragebogen weise durch seine Gestaltung erhebliches Irrführungspotential auf. AG Ingolstadt 15 C 2524/08 vom 22.04.2009
DPM Presse- und Medienverlag verliert Prozess. "Der Vertragsabschluss...ist nämlich seitens der Klägerin in der erkennbaren und ausschließlichen Absicht initiiert worden, den Vertragspartner zu schädigen und sich dabei ohne nennenswerte Gegenleistung auf Kosten des Gegenüber zu bereichern..." AG Wiesbaden 93 C 1424/08 vom 21.04.2009
Feststellungsklage gegen Sven Wagner (Telefonbuchverlag Kösching): Klägerin ist nicht verpflichtet, aufgrund des am 06.08.2008 unterzeichneten Formulars 1975,40 Euro zu bezahlen. Der Umstand, dass es sich um eine gewerbliche Leistung handelt, führe nicht dazu, dass der Kläger sich der Entgeltlichkeit bewusst sein müsse. AG Ingolstadt 11 C 2668/08 vom 16.04.2009
MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH hat keinen Anspruch auf Zahlung, da u. a. das Formular dazu geeignet ist, Gewerbetreibende und Freiberufler zu überrumpeln, indem die dort üblichen Geschäftsroutinen ausgenutzt würden... AG Rostock 49 C 378/08 vom 05.03.2009
Versäumnisurteil: Betroffene muss nicht 1.594,60 Euro an Telefonbuchverlag E.r. e.K. zahlen. AG Ingolstadt Az.: 12 C 1572/08 vom 15.10.2008
Beklagte muss an TTT-Tele-Service Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH nicht für das 2. Vertragsjahr 1082,90 Euro bezahlen "...dass nach dem Erscheinungsbild und Aufbau des Formulars der Klägerin der jeweilige Vertragspartner nicht damit rechnen kann und nicht damit zu rechnen braucht, er verpflichte sich mit seiner Unterschrift zur Zahlung einer Vergütung..." AG Riedlingen 1 C 134/08
Das LG Rostock weist die Berufung der Beklagten (MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH) gegen das Urteil des AG Rostock vom 07.06.2007 zurück. LG Rostock 01.07.2008 AZ: 1 S 176/07 - 49 C 453/06 AG HRO
Sven Wagner hat es zu unterlassen, den Klägern Rechnungen und Mahnungen für einen angeblichen Vertrag zu senden. AG Ingolstadt , 16.06.2008 AZ: 13 C 603/08
Feststellungsklage gegen Thomas Fink (Handelsegisterzentrale): "Das mit "Handelsregisterzentrale für Industrie, Handel und Gewerbe" überschriebene Formular erweckt durch Wortwahl und äußere Gestaltung den Eindruck, es handele sich um...ein offizielles überregionales Gewerbeverzeichnis..." Formularmuster AG Mainz AZ: 80 C 369/07 vom 03.06.2008
Die Kammer weist darauf hin, dass sie beabsichtigt, die Berufung der MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft zurückzuweisen. Betr.: AG Rostock 29.06.2007 AZ 43 C 426 / 06
LG Rostock 29.05.2008 AZ 43 C 426 / 06
Rechtsanwalt Thamm gewinnt Feststellungsklage gegen F und H Verlagsgesellschaft mbH, Düsseldorfer Str. 81-85, 40667 Meersbusch AG Neuss AZ: 84 C 1986/08 vom 29.05.2008
Sven Wagner / Telefonbuchverlag Wagner äußert sich nicht zur Klagebegründung und muss Rechtsanwaltskosten sowie Kosten des Rechtsstreits tragen AG Ingolstadt AZ: 12 C 254/08 vom 02.04.2008
LG Ingolstadt weist Berufung von Sven Wagner Telefonbuchverlag Wagner) als unbegründet zurück und bestätigt Urteil des AG Ingolstadt 15 C 874/07 vom 08.08.2007 (siehe weiter unten). "Diese vom Beklagten bewusst herbeigeführte Irreführungsgefahr des Adressaten ist im vorliegenden Fall von einem derart großen Gewicht, dass...auf eine rechtlich relevante arglistige Täuschung...geschlossen werden muss..." LG Ingolstadt AZ 21 S 1571/07 vom 28.01.2008
Rechtsanwalt Alexander Thamm gewinnt Feststellungsklage: Sven Wagner (Telefonbuchverlag Wagner e.K.) hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1 950,50 Euro AG Ingolstadt AZ 10 C 714/07 vom 12.09.2007
Rechtsanwalt Alexander Thamm gewinnt Feststellungsklage: Sven Wagner (Telefonbuchverlag Wagner e.K. in Kösching) hat keinen Anspruch auf Zahlung AG Ingolstadt AZ 11 C 858/07 vom 05.09.2007
Rechtsanwalt Alexander Thamm gewinnt Feststellungsklage: Sven Wagner (Telefonbuchverlag Wagner e.K. in Kösching) hat keinen Anspruch auf Zahlung AG Ingolstadt AZ 15 C 874/07 vom 08.08.2007
MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH hat keinen Anspruch auf Zahlung AG Rostock 07.06.2007 AZ 49 C 453 / 06
Feststellungsklage gegen MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH "...nach Auffassung des Gerichts war die Gestaltung des Formulars bewusst so gewählt worden, dass zumindest der flüchtige Leser davon ausgeht, es handele sich lediglich um die Bestätigung eines bereits bestehenden Vertrages, bzw. der Richtigkeit der angegebenen Daten..." AG Rostock 07.06.2007 AZ 49 C 407 / 06
MV Medien Verlagsgesellschaft für Branchenanzeigen muss bereits überwiesene Beträge von 709,68 Euro zurückerstatten. AG Hamburg 29.06.2007 AZ 317 S 198 / 06
Feststellungsklage gegen MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH
"...musste der Beklagten doch klar sein, dass dieses Formular mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden ist. Diese Unsicherheiten hätte die Beklagte durch Änderungen bei der Gestaltung des Formulars - etwa durch deutliche Heraushebung des Preises - mit einfachen Mitteln beseitigen können. Dass sie dies nicht getan hat, zeigt zur Überzeugung des Gerichts deutlich, dass es der Beklagten gerade auch auf die Täuschungsgeeignetheit des Schreibens ankam..."
AG Rostock 29.06.2007 AZ 49 C 513 / 06
Feststellungsklage gegen MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft "...Die Assoziation zu einem bereits bestehenden Eintrag wird geweckt. Als Eintragungsart wird wiederum "Standard + Eintrag" genannt. Die Assoziation mit dem kostenfreien Standardeintrag der "Gelben Seiten" wird hergestellt..." AG Rostock 29.06.2007 AZ 43 C 426 / 06
Berufung der MV Medien Verlagsgesellschaft / Dirk Sachse ist nicht gerechtfertigt. "...völlig unbestimmt bleibt auch bei Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die für einen Anzeigeneintrag ebenfalls wesentliche Frage, wo bzw. an wen die CD-Rom vertrieben werden soll....Die Überseundung der Rechnung vom 1.7.2004 stellt kein Angebot zum Vertragsabschluss dar..." AG Hamburg 29.06.2007
s-find (Karl Schleicher) hat keinen Anspruch auf Zahlung. "...§ 123 Abs. 1 BGB erlaubt die Anfechtung einer Willenserklärung, wenn die Betreffende zu deren Abgabe durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist....Für das Vorliegen einer Täuschung ist es zudem nicht erforderlich dass die Angaben objektiv falsch waren. Es genügt, wenn sie irreführend sind..." AG Ingolstadt Juni 2007 AZ 15 C 1741/06
Thomas Mauerer / Kösching muss ergaunertes Geld zurückzahlen
Wenn wie im vorliegenden Fall nah dem Gesamteindruck des Formulares eine Kostenfreiheit für den Eintrag besteht und der Anschein erzeugt wird, dass lediglich eine Überprüfung der Kundendaten durch das Ausfüllen des Formulares bezweckt wird, so iegt ein Fall der Täuschung vor wenn im Kleingedruckten eine Entgeltlichkeit für einen hervorgehobenen Eintrag vereinbart wird.
AG Ingolstadt AZ 11 C 2351 / 06
TVV Tele Verzeichnis Verlag GmbH - Wulf Lohmeyer muss ergaunertes Geld zurückzahlen. ".. Das Formular enthält für alle Entragungsformen mit Ausnahme des Grundeintrags einen deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistung in Fettdruck. Dieser befindet sich direkt neben der Leistungsbeschreibung. Allein für den Grundeintrag wird erst am unteren Ende des Formular, im Kleingedruckten, auf die Entgeltlichkeit hingewiesen..." AG Hamburg AZ: 8B C 390/05
VNM Medien GmbH muss ergaunertes Geld zurückzahlen AG Charlottenburg Januar 07 - AZ: 213 C 593/06
TVV Tele Verzeichnis Verlag GmbH - Wulf Lohmeyer hat keinen Anspruch auf Zahlung des Werkslohns für die Eintragung des Klägers ins Branchenverzeichnis Nachdem TVV vor Gericht verloren hat, tritt der DAD Deutsche Adressdienst mit denselben Formularen auf! AG Hamburg Dezember 06
Branchenklick GmbH Ismaning muss entstandene Rechtsanwaltskosten erstatten AG München Dezember 06
Online Datenerfassung Ltd ("Henghuber Formular" - kein Anspruch auf Zahlung wegen arglistiger Täuschung AG Ingolstadt, Jan. 06
Calov Internet AG hat keinen Anspruch auf Zahlung, da das Angebot mehrdeuig formuliert ist - ein kostenloser Grundeintrag und kostenpflichtige Zusätze nicht deutlich getrennt und herausgestellt wurden. AG Böblingen - Dez. 05
Michael Weber (Branchen-Online Verlag) muss bereits ergaunertes Geld wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzahlen... LG Hamburg 332 S 9/05 35B C 118/04 - Sept. 2005
Online Branchenmarketing verliert Feststellungsklage - Gerichtsstand ist Aue und nicht in Tschechien, wie in den Geschäftsbedingungen angegeben. Außerdem ist keine Kostenpflicht entstanden, da aufgrund der Formulargestaltung nicht mit einer Kostenpflichtigkeit gerechnet werden konnte. AG Aue - Juli 05
Online Branchenmarketing k.s. (Aue) verliert Feststellungsklage - WICHTIG: der AGB Zusatz, dass der Gerichtsstand in Tschechien sei, ist ungültig - aus mehreren Gründen OLG Dresden - Juli 05
OBB - Onlinebranchenbuch.com GmbH verliert Feststellungsklage - das Formular verpflichtet nicht zur Zahlung AG Ulm - Juli 05 Az 5 C 144/05
ST Verlag muss (nach erfolgreicher Anfechtung) auch die durch die Anfechtung entstandenen Anwaltskosten bezahlen AG Landsberg am Lech
Branchen-Online-Verlag = Michael Weber (=Branchenonlinebuch) verliert Feststellungsklage Herr Weber hat keinen Anspruch auf Zahlung AG Hamburg - 20. 10. 2004 31C C 134/04