Hinweis zur Suche bei GOOGLE: Immer wieder gelingt es Firmen, GOOGLE unter Druck zu setzen, bestimmte unserer Informationen aus den Suchergebnisseiten bei GOOGLE.de zu entfernen.
Die unzensierte GOOGLE-Suchmaschine für Deutschland finden Sie hier:
Diese Seiten werden immer wieder Opfer von sog. DDoS-Attacken (zur Erklärung siehe folgende Seite bei http://de.wikipedia.org/wiki/Ddos.) Für den Fall, dass diese Infoseite einmal nicht erreichbar sein sollte, notieren Sie sich folgende Emailadresse (attackenabwehr@gmail.com).

| Datenschutzerklärung / Wichtiger Hinweis | Home | Wir über uns | Netzwerke | Namensliste | Länderübersicht | Feedback | Die Witzeseite | Vorsicht Zensur! | DSW | DPMA | BAV | AADW | ÖAVV |
Anzeigenfirmen
| Startseite Anzeigenfirmen | Aktuell | Newsübersicht |
Erfahrungen geschädigter Verlage | Die rechtliche Lage | Liste der gewonnenen Prozesse |
Adressbuchfirmen
| Startseite Adressbuchfirmen   |   Aktuell | Liste der Adressengräber | Newsübersicht |
Newsübersicht Europaparlament |

 

 

 

Wir sind für unsere Arbeit auf Spenden angewiesen. Bitte beteiligen Sie sich, wenn Sie diese Seiten nützlich fanden

Kommentar zu den Inkassomethoden von Rechtsanwalt Schuler
Keinerlei Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität

Rechtsanwalt Schuler / Kanzlei R.W.W.D. (Roggelin Witt Wurm Dieckert), Alte Rabenstr. 32, 20148 Hamburg
Juni 2009 - Die Neue Branchenbuch AG hat eine Kanzlei in Hamburg gefunden,  die bereit ist, ihre dubiosen Forderungen einzutreiben. Es handelt sich um Roggelin Witt Wurm Dieckert in Hamburg . In dieser Kanzlei ist ein Rechtsanwalt Christian Schuler tätig, der eigentlich als Fachanwalt für Medizinrecht firmiert.
Dieser Fachanwalt Schuler ist nun also als Inkassoanwalt für die Neue Branchenbuch AG  tätig.

Als besonderes Schmankerl zum Druck machen hat er sich folgende Rechnung ausgedacht:
Zunächst verlangt er 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz - bei 1.270,92 Grundforderung macht das hübsche 67,81 Euro nach ein paar Monaten. Hinzu kommen die anwaltlichen Mahngebühren in Höhe von 136,50 Euro, dann noch etwas Kleinkram - so dass alles in allem 1.495,23 Euro entstehen.

Die Begründung der Forderung ist besonders unterhaltsam.
Nachdem Herr Schuler darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es bereits diverse gerichtliche Verbote für ähnliche Formulare gibt (Siehe Branchenbuchformulare), antwortet er:

"... In der von Ihnen zitierten Rechtsprechung geht es um wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und nicht um Zahlungsansprüche..."
Aus dem Juristendeutsch ins normaldeutsch übersetzt heisst das: Ein Formular, das verboten wird, weil es gegen das Wettbewerbsrecht verstösst, darf zwar nicht mehr verwendet werden - aber wer das bereits vorher unterschrieben hat - der muss trotzdem zahlen. Meint jedenfalls Herr Schuler.

Das wäre ja grad so, als wenn ein Dieb seine Beute behalten dürfte - weil erst nach dem Diebstahl festgestellt wird, dass er das Beutegut gestohlen hat.

Das Rechtsverständnis von Anwälten geht mitunter erstaunlich seltsame Wege.


INKASSOMETHODEN
EUROPAPARLAMENT UND ADRESSBUCHSCHWINDEL
IN EIGENER SACHE