| Hans-
Helmut Betz , Rechtsanwalt, Welensburger Str. 70 / II 81677 München Tel.:
089 / 41 900 688 |
Seit
Jahren ist RA Betz als
Geldeintreiber für diverse Adressbuchschwindler unterwegs. Vor allem für
Herrn Henghuber (mehr Info) hat er wohl tausende von "Fällen" bearbeitet. |
2009 Rechtsanwalt Betz ist für die NBAG Neue Branchenbuch AG, Frankfurt, tätig
"März 2010
...
mit meiner mail möchte ich auf ein aktuelles Schreiben des Rechtsanwaltes Hans-Helmut Betz aufmerksam machen, der die anwaltschaftliche Vertretung der Neue Branchenbuch AG anzeigt. Er verweist auf ein ihm vorliegendes Urteil des AG Frankfurt v. 12.02.2010, indem "das AG ein identisches Vertragsformular zu beurteilen hatte..."
"Der Vertrag wurde als wirksam erachtet und noch nicht einmal in Frage gestellt".
Im weiteren stellt er im wesentlichen auf die Anfechtungserklärung unsererseits ab und erklärt, dass wir kein Anfechtungsrecht haben, da wir ungelesen unterschrieben haben und alle Erklärungen im Formblatt eindeutig ("ohne Eignung zu Missverständnissen") angegeben sind.
Im folgenden verweist er darauf, dass es "allgemein bekannt ist, dass Branchenbücher verschiedener Anbieter existieren, also ein Schluß auf einen bestimmten Anbeiter aus diesem Begriff nicht gezogen werden kann."
Der Begriff "Branchenbuch" im Antragsformular zur Täuschung der Vertragspartner ist deshalb nicht ersichtlich."Die Annahme einer Täuschungshandlung wird weiter dadurch konterkariert, dass im weiteren Text ausdrücklich eine Verbindung zum Anbieter "Gelbe Seiten" negiert und auf den Leistungsinhalt, die Veröffentlichung im Internet, hingewiesen wird."
Dann weist er noch auf §14 BGB hin, wonach wir Unternehmer sind.
Schließlich setzt er uns eine Frist bis zum xx.03.2010.
Danach wird er seiner Mandantin zur Klageerhebung raten.An Kosten stellt er uns 156,50€ bei einem Gegenstandswert von €1.270,92 in Rechnung.
Wir waren erst sehr erschrocken und dachten, das Urteil des AG Ffm hätte also die "Kaufmännische Sorgfaltspflicht" über die "Arglistige Täuschung" gesetzt und wir müssten jetzt bezahlen.... In jedem Fall gilt für uns das Urteil des OLG FfM, wonach 2009 die Verwendung des "Antragsformulars" im Berufungsverfahren untersagt wurde." |
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Januar 2005 meldet er sich als Anwalt der Online
Datenerfassung Ltd (Michael Nieschulze) und
"widerspricht" den Anfechtungserklärungen Betroffener. Er
tut dies mit juristischem Getöne - indem er etwa nach einer "Anfechtungserklärung"
dem Betroffenen zurückschreibt, dass er der Anfechtung widerspreche - und
versucht so den Eindruck zu erwecken, als sei ein derartiger "Widerspruch" von
juristischer Bedeutung. Ist er nicht. Nach eine Anfechtungserklärung
kann er nur noch gerichtlich geklärt werden, ob tatsächlich sein
Anspruch begründet ist oder nicht. Und da hat er keine Chance. Das
weiß
er - trotzdem droht er mit Klage - aber er klagt natürlich nicht ... |
Richtig wäre es, wenn die Betroffenen,
die so einen "Widerspruch" erhalten, diesen zum Anlass nehmen,
um eine Feststellungsklage anzustrengen, um so jahrelangen Belästigungen und dem zu erwartenden
Psychoterror ein Ende zu setzen. So eine Feststellungsklage ist praktisch
ohne Risiko - denn das hier verwendete "Henghuber" Formular ist
bereits vom BGH verurteilt worden (zum
BGH Urteil) - und es ist eine Schande,
dass ein "Rechts"-Anwalt
dennoch versucht, so ein Formular zu Geld zu machen. |
Unseriös: Er legt Mahnschreiben
aus 2005 Gerichtsurteile aus 2002 bei, die längst durch jüngere und gerechtere
Rechtsprechung überholt sind. (als Geldeintreiber für Online Datenerfassung Ltd. / GF: Michael Nieschulze) |
| Hier
die Methoden, die Herr Betz seinerzeit im Dienst von Herrn Henghuber
angewandt hat |
| Anfang
Dezember 2001 Neues Mahnschreiben - RA Betz bittet um Rückruf |
Auch in seinem neuesten Mahnschreiben zitiert Inkasso Anwalt Betz massenweise
Paragraphen. Er versucht wieder einmal den Eindruck zu erwecken, dass die
erschlichenen Unterschriften unausweichlich zur Zahlung verpflichten. Aber
das Beste kommt zum Schluß: Er schreibt: : "Vielleicht sollten
wir die Angelegenheit telefonisch besprechen, um einen wirtschaftlich sinnlosen
Prozess für beide Seiten zu vermeiden". Natürlich hofft
er mit seiner juristisch gespickten Argumentation bei den Opfern - die
ja in Sachen Justiz unkundig sind, wenigstens noch ein paar hundert Mark
rauszuschlagen. (Telefon 089-41 90 06 88) - Hier wendet Herr Betz die gleiche
Methode an, die auch von Herrn Ra Öllers - einem weiteren Geldeintreiber
im Dienst von Henghuber und Lohmüller - praktiziert
wird
- siehe
Öllers Methoden |
Betz
droht mit BGH Urteil, das angeblich die Rechtmäßigkeit des Formulars
bestätigt
Das
BGH Urteil vom 22. Februar 2005 Az. X ZR 123 / 03 erklärt keineswegs,
dass das Henghuber Formular in Ordnung sei - es geht vielmehr um
die Frage, ob ein Düsseldorfer Urteilsspruch aus dem Jahre 2003 richtig
oder "rechtsfehlerhaft" gewesen sei.
Damals hatte ein Formularopfer zunächst bezahlt, dann aber in einer
Klage das gezahlte Geld zurückgefordert. Das Düsseldorfer OLG entschied
damals, dass das Formular aus Unaufmerksamkeit unterschrieben worden
sei und daher bezahlt werden müsse.
Das war am 16. Juli 2003. Zu diesem
Zeitpunkt existierte noch kein grundsätzliches Urteil des Obersten Gerichtshofes
über die Zulässigkeit des Formulars. Erst am 8. Juli 2004 entschied
der BGH, dass das Formular irreführend sei ( I ZR 142 / 02) . (Zum
Urteil)
Hätte
dieses Urteil bereits vor dem Düsseldorfer Urteilsspruch vorgelegen,
so hätte dieses Urteil berücksichtigt werden müssen - und der Urteilsspruch
wäre wohl anders ausgefallen. So aber konnte der BGH am 22. Februar 2005
nicht feststellen, dass das Düsseldorfer Gericht im Juli 2003 einen "Fehler"
gemacht habe. Von daher musste der BGH den Düsseldorfer Urteilsspruch
respektieren - auch wenn er anderer Meinung ist.
Wenn jetzt Betz und andere
hingehen und aus dem Urteil herauslesen wollen, dass der BGH erkannt
habe, dass für das Formular gezahlt werden müsse, weile es ein rechtmäßiger
Vertrag sei, so ist das grob irreführend.
Wenn diese Irreführung
von einem Juristen wie dem Herrn Betz kommt, der ja sicherlich die wahren
juristischen Hintergründe kennt, dann kann man wohl auch bei diesen Drohbriefen
zu Recht Arglist vermuten.
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September
2002
VORSICHT: RA Betz - der Inkasso-Anwalt von Henghuber (Online / Ratingen)
"bearbeitet" zur Zeit einige tausend unterschriebene Formulare.
Teilweise haben sich "Kunden" bisher einfach nicht gerührt.
Auf die hat er's abgesehen. Jetzt verschickt Betz nämlich an die Untätigen Mahnbescheide. Spätestens dann sollte man sich aber an einen
Online - erfahrenen Anwalt wenden. Nichts erledigt sich von alleine...im Gegenteil: Hoffen
und Harren macht manchen zum Narren. |