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Amtsgericht Braunschweig

115 C 2834/09 vom 19.05.2010

Kommentar zu diesem Beschluss

Beschluss

In dem Rechtsstreit
xxxxxxxx gegen Eickelberg

wird darauf hingewiesen, dass es nach vorläufiger Wertung unerheblich sein dürfte, ob die Firma Ucalegon Ltd. existent ist.

Die Klage wäre nur dann unbegründet, wenn der Beklagte entweder einen eigenen Anspruch gegen die Klägerin darlegen (was nicht der Fall ist) und beweisen würde oder aber die Forderung der Firma Ucalegon Ltd, und sein Geldempfangsvollmacht für diese Forderung substantiiert darlegen und beweisen würde.
Eine Forderung dieser Firma gegen die Klägerin ist seitens des Beklagten nicht schlüssig dargelegt. Aus den Anlagen K1 und K2 ergibt sich, dass die Klägerin keine auf den Abschluss eines Neuauftrages zielende Willenserklärung abgeben wollte. Ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der vorgenannten Firma dürfte daher nicht zustande gekommen sein.
Zudem hat der Beklagte nicht schlüssig dargelegt und hierfür Beweis angetreten, dass er zum Zahlungsempfang für die vermeintliche Firma Ucalegon Ltd. berechtigt ist. Hierfür müsste vorgetragen werden, wer den Beklagten aufgrund welcher Vertretungsberechtigung wann entsprechend beauftragt hat.
Schließlich hat der Beklagte selbst mitgeteilt, lediglich für das erste Vertragsjahr mandatiert worden zu sein. Daher steht dem Beklagten unstreitig jedenfalls für den Betrag von 780,00 € für das zweite Vertragsjahr keine Zahlungsempfangsvollmacht zu.

Da der Beklagte zudem mitgeteilt hat, dass das Mandatsverhältnis bereits beendet ist, wäre der Klageantrag schließlich auch nur dann unbegründet, wenn der Beklagte noch aktuell berechtigt wäre, den Betrag von 1.560,00 € in Empfang zu nehmen. Dies wird von dem Beklagten bisher nicht substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen.

Auf den negativ formulierten Feststellungsantrag wird hingewiesen. Zweifel an der Passivlegitimation des Beklagten bestehen nicht.

Gille
Richter am Amtsgericht