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Gerichtsnotorische Argumente der Adressbuch-Schwindler

Die gringe Rücklaufquote der Formulare

Es wird vorgetragen, dass nur eine extrem geringe Rücklaufquote vorhanden sei. Daraus sei zu schließen, dass die meisten der angeschriebenen Firmen die Kostenpflichtigkeit erkannt habe - denn ein kostenloses Angebot würde ja sonst sicher jeder Kaufmann wahrnehmen... Was tatsächlich hinter dieser täuschenden Behauptung steckt

Hier konkret zur entsprechenden Argumentation von "Construct Data"

Unterschrift aus Sorglosigkeit
Erhöhte Sorgfaltspflicht des Kaufmanns

Die Trickform-Schwindler erklären gern, dass es für einen Kaufmann eine erhöhte Sorgfaltspflicht beim Durchlesen der an ihn gerichteten Geschäftsbriefe gäbe. Entscheidend ist aber hier, dass die Hauptleistungspflicht (Kosten für einen Grundeintrag) als wesentlicher Betsandteil des Vertrages nicht ohne weiteres erkennbar wird, sondern im Gegenteil systematisch verschleiert.

Siehe z. B. Urteil AG München vom 14. 7. 2004  (pdf Dokument) - Siehe auch Zitate aus Urteilen

und Zitat aus einem BGH Urteil

"...dass das Recht nicht dazu da sei, den Sorglosen vor den Folgen seiner Sorglosigkeit zu schützen...."

Adressbuchschwindler benutzen gern dieses Zitat. Aus dem Zusammenhang gerissen scheint es zu sagen, dass die Opfer selber Schuld sind, wenn sie sich reinlegen lassen. Denn nach Lesart der Schwindler sind sie ja nur aufs Kreuz gelegt worden, weil sie "sorglose Menschen" sind und nicht ordentlich gelesen haben.
Diese Auslegung ist nat ürlich Unsinn und hat nichts mit dem zu tun, was der BGH damit sagen wollte. Mehr Info

Irrtum, Irreführung und Sorgfalt beim Lesen der Trickformulare: unzeitgemässe BGH Urteile
Immer wieder greifen Richter und Betrüger in ihrer Argumentation auf absurde und veraltete Vorstellungen zurück - gestützt auf alte BGH Urteile. Demzufolge ist ein "kaufmännisch geschulter" oder "verständiger Gewerbetreibender" zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. Er wird also juristisch anders als der normale Verbraucher behandelt wird.  Es ist absurd, dass die Rechtsprechung unterstellt, der normale Bürger (Verbraucher) sei etwas anderes als ein "Gewerbetreibender" - und dementsprechend den Verbraucher besser vor Betrug schützt als den Gewerbetreibenden. .

Siehe dazu: erhöhte Sorgfaltspflicht des Gewerbetreibenden
Zitate aus Urteilsbegründungen, in denen der irreführende Charakter der Trick-Formulare beschrieben wird.
JURISTISCH