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Prozesse, in denen Werbeverlage verloren haben

Amtsgericht Idstein 31 C 163/10 (15) vom 29.07.2010 WVM Werbeverlag GmbH, Mönchengladbach klagt und verliert Prozess
Der Inhalt der werkrechtlichen Übereinkunft ist zu unbestimmt und auch nicht bestimmbar, da es mangels konkreter Angaben von Auslagestellen für die Werbebroschüre an einer „Essentiale" des Vertrages fehlt.
erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg

Amtsgericht Bad Kreuznach 21 C 136/10 vom 16.06.2010

IS Regionalverlag GmbH, Altenbamberg, kassiert Versäuminsurteil
"Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund deren Unterzeichnung des Formulars Anzeigenauftrag der Beklagten am19.08.2009 an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 881,79 Euro zu zahlen..."
Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim
Amtsgericht Frankfurt 32 C 99/10 - 84 vom 10.06.2010 Christina Winter, Welgesheim klagt und verliert Prozess.
"Durch   die   Unterzeichnung   des   von   der   Klägerin vorgelegten Formulars   durch   den   Geschäftsführer   der Beklagten   ist ein wirksamer    Vertrag    nicht geschlossen    worden.     Denn    in dem Vertragsformular   ist   kein  hinreichend  bestimmtes   Angebot auf Abschluss eines Vertrages nach  §145 BGB  zu sehen...."
erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg
AG Wiesbaden 93 C 5700/09 (22) vom 25.05.2010 Regional Verlag GmbH wird verklagt und verliert Prozess
"Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von 3.777,52 € aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB. Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, dies herausgeben...."
von Rechtsanwalt Jürgen Spielmann, Fabrikstraße 12, 63633 Birstein-Lichenroth
Landgericht Lübeck 8 O 41/10 vom 18.05.2010 Einstweilige Verfügung gegen VfP Verlagsgesellschaft für Polizeipublikationen mbH
Amtsgericht Lübeck AZ: 25 C 2942/09 vom 12.04.2010 Feststellungsklage gegen VfP Verlagsgesellschaft für Polizeipublikationen mbH
"Des Weiteren ist das unaufgefordert von der Beklagten der Klägerin (wettbewerbswidrig) zugesandte Formular auch so gestaltet, dass Missverständnisse und Verwechslungen naheliegen."
Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim
AG Hamburg-Altona 318A C 335/09 In vom 31.03.2010 Feststellungsklage gegen KWH, Hamburg
KWH hat keinen über Euro 713,82 hinausgehenden Zahlungsanspruch
erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg

AG Mönchengladbach-Rheydt AZ: 15 C 23/10 vom 31.03.2010  

Feststellungsklage (Versäumnisurteil) gegen WVM Werbeverlag GmbH
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.785,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2009 zu bezahlen.
Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim
AG Neu-Ulm 2 C 1215/09 vom 30.03.2010 Die Verlängerungsklausel, nach der sich die Laufzeit des Vertrages ohne Neuabschluss um eine weitere Periode von drei Jahren verlängert, ist unwirksam.
- erstritten von Rechtsanwalt Czap, Hirschaid
AG Magdeburg AZ 103 C 2702/09 vom 17.03.2010

 

Avus Marketing, Michael Winter verliert Prozess
Den Klägern stand gemäß § 323 BGB ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Der Vertrag ist durch die Beklagte (Avus) nicht erfüllt worden.
Erstritten von Rechtsanwalt Lankes, München
AG Sinzig, AZ: 10 C 1033/09 vom 22.02.2010 Feststellungsklage gegen Avus Marketing, Michael Winter
Anerkenntnisurteil: Avus Marketing hat keinen Anspruch auf Zahlung
erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg
LG Bochum 1-11 S 79/09 vom 16.02.2010
(16 C 191/08
Amtsgericht Recklinghausen)
VfP Verlagsgesellschaft für Polizeipublikationen mbH verliert Prozess
"Arglist seitens der Klägerin ist deshalb anzunehmen, weil die Klägerin wissen musste, dass die Beklagte bei umfassender Aufklärung den Vertrag nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.... Die Beklagte hat den Vertrag auch rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung von der vorgenannten Täuschung gemäß § 124 BGB angefochten."
AG Tostedt 3 C 284/09 vom 21.01.2010 Abeo Marketing (GF: Frank Rosemann) klagt auf Zahlung und verliert Prozess
"...der Vertrag leidet an einem Einigungsmangel und ist deshalb nicht wirksam zustande gekommen.(...)..kommt es grundsätzlich darauf an, wie sich die Erklärung für den Empfänger nach Treu und Glauben darstellt....Eine wirksame Einigung über den regionalen Bereich, in dem die Broschüren verteilt werden sollten, fehlt...
..die Bezeichnung der Broschüre im Anzeigenauftrag (Bürgermagazin) legt eine regionale Verteilung nahe...
erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg
AG Lübeck 25 C 2942/09 vom 12.01.2010 Verlagsgesellschaft für Polizeipublikationen mbH (GF: Eva Müller) kassiert Versäumnisurteil und muss 338,50 Euro nebst Zinsen seit dem 05.09.2008 an die Klägerin zahlen.
Erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim

AG Mönchengladbach-Rheydt 15 C 194/09 vom 11.01.2010

WVM Werbeverlag GmbH muss Geld zurück zahlen.
"...auf der Grundlage dieser Verteilung liegt eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch die Beklagte nicht vor. Ausweislich der Verteilerlisten sind keine Exemplare bei der Stadt Starnberg ausgelegt worden..."
Erstritten von Rechtsanwalt Lankes, München
LG Lübeck 8 O 112/09
vom 05. Januar 2010
LG Lübeck bestätigt Einstweilige Verfügung gegen Verlagsgesellschaft für Polizeipublikationen mbH
"Die Werbung der Verfügungsbeklagten ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG."
AG Starnberg 1 C 1446/09 vom 16.12.2009 Star Light GmbH klagt und verliert Prozess.
"eine Kündigungsmöglichkeit, die taggenau lediglich 6 Monate vor Ablauf der ersten Vertragsperiode möglich ist, stellt ...eine unangemessene Benachteiligung...dar...
...ist davon auszugehen, dass das vorgelegte Formular kein annahmefähiges Angebot darstellt..Zum einen fehlt es in dem Formular an einer hinreichend konkreten Bestimmung des Aufstellungsortes der Vitrine....Darüber hinaus ist auch nicht hinreichend konkret bestimmt, wann der Werbevertrag zu laufen beginnt...
Die Passage "Anzeigengröße 125 x 53" reicht nicht aus, weil völlig unklar ist, ob hiermit m, cm oder mm oder etwa eine völlig andere Maßeinheit gemeint ist...
- erstritten von Rechtsanwalt Czap, Hirschaid
Beschluss LG Lübeck 8 0 113/09 vom 02. Dez. 2009 Einstweilige Verfügung gegen Verlagsgesellschaft für Polizeipublikationen mbH
AG Hamburg-Altona AZ 314B C 331/09 vom 13.11.2009 Versäumnisurteil gegen KWH GbR Achim und Ralf Kufner, Hamburg
Es wird festgestellt, dass die Beklagte (KWH) keine Ansprüche auf Zahlung hat. Die Beklagte muss außergerichtliche Anwaltskosten an die Klägerin zahlen und Kosten des Rechtsstreits tragen.
Erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg
AG Parchim 12 C 305/09 vom 29.10.2009 Star Light GmbH klagt und verliert Prozess.
"..Es fehlen ausreichend konkrete Bestimmungen zur Art und Weise der Aufstellung der Vitrine. Der Werbeort wird in dem Anzeigenformular nicht beschrieben....keine Angaben darüber, wie viel Vitrinen / Infokästen tatsächlich aufgestellt werden sollen..keinen hinreichend konkreten Zeitpunkt des Beginnes der "Werbelaufzeit"...
- erstritten von Rechtsanwalt Czap, Hirschaid
AG Mönchengladbach 10 C 460/09 vom 08.10.2009 WVM Werbeverlag GmbH kassiert Versäumnisurteil und muss an die Klägerin 1737,40 Euro nebst Zinsen seit dem 06.05.2009 zahlen, sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten erstatten.
Erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg
AG Heilbronn 14 C 5042/08 vom 28.08.2009 WVM Werbeverlag GmbH klagt auf Zahlung und verliert Prozess. Das Gericht geht davon aus, dass die WVM die "von ihr vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht hat".
Erstritten von Rechtsanwalt Lankes, München
AG Saarlouis 28 C 2219/08 vom 06.08.2009 Kanto Media GmbH (jetzt I+M Info+Marketing GmbH) klagt auf Zahlung und verliert Prozess.
..es wurde wegen Erklärungsirrtums und arglistiger Täuschung rechtswirksam angefochten...Die Willenserklärung war anfechtbar, nachdem sich die Zeugin falsche Vorstellungen von dem Inhalt der Vereinbarung machte....
erstritten von RA Dr. Markus Groß, RAe Heimes & Müller 66111 Saarbrücken (siehe Anwaltsliste)
AG Hamburg-Harburg 649 C 107/09 vom 16.07.2009 Die WVM Werbeverlag GmbH hat die ihr obliegende Werkleistung, was die zweite Auflage angeht, nicht vertragsgemäß erbracht, da die von ihr vorgenommene Verteilung nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprach. Nach dem Vertrag schuldete die Klägerin eine Verteilung der Broschüren im Postleitzahlengebiet 22880 (und nicht etwa im Postleitzahlengebiet 2). Aus der vorgelegten Liste ergibt sich jedoch, dass von den insgesamt zu verteilenden 1000 Werbebroschüren nur 60 Broschüren in diesem Postleitzahlengebiet verteilt wurden, während die anderen in anderen Gebieten ausgelegt wurden.
von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg
AG Wennigsen AZ 10 C 38/09 vom 01.07.2009
Creaprint Medien GmbH & Co. KG verklagt "Kunden" und verliert Prozess "..ist der Vertragsabschluss für den Beklagten...als wirtschaftlich nachteilig anzusehen. An einer Anzeige..in einem Faltblatt, das...in einer Auflage von 1000 Stück in dem Postleitzahlenbereich von 28.000 bis 39.999 verteilt wird, davon ... kein einziges Exemplar in dem Ort, in dem die Praxis des Beklagten angesiedelt ist, konnte der Beklagte kein Interesse haben, weil eine Werbewirksamkeit für seine Praxis nicht erkennbar ist, jedenfalls in keinem adäquaten Verhältnis zu den Gesamtkosten des Anzeigenvertrages von über 4.000,- € steht..." erstritten von Rechtsanwalt Alexander Thamm, Mannheim
AG Eckernförde 6 C 624/08 vom 12.06.2009 WVM Werbeverlag GmbH verliert Prozess, weil sie u. a. nicht die vereinbarte Anzahl an Exemplaren verteilt hat.
Erstritten von Rechtsanwalt Lankes, München
AG Hamburg-Altona AZ 314A C 58/09 vom 27.05.2009
Feststellungsklage (Versäumnisurteil) gegen KWH. KWH hat keine Ansprüche aus dem Insertionsvertrag und muss Anwaltskosten für außergerichtliche Vertretung in Höhe von 130,50 Euro zahlen.
Von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg
AG Hamburg-Altona 318C C 26/09 vom 14.04.2009
Feststellungsklage gegen KWH (Versäumnisurteil). KWH hat keinen Anspruch auf Zahlung und muss außergerichtliche Anwaltskosten übernehmen.
Von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg
LG Düsseldorf 37 O 47/08 vom 02.03.2009
Gegen Bundes-Jugendschutz-Verlag GmbH & Co. KG wird wegen Verstoßes gegen einstw. Beschlussverfügung vom 28. März 2008 Ordnungsgeld verhängt
AG Eilenburg 4 C 1154/08 vom 04.03.2009

Kanto Media GmbH (jetzt I+M Info+Marketing GmbH) verliert Prozess. Das Gericht hat für die Abweisung der Klage auf Zahlung der Vergütung im wesentlichen darauf abgestellt, dass die der Klägerin obligende Leistung nicht erbracht worden sei. Die einschränkenden Klauseln zur Erbringung eines Leistungsnachweises ( Einlieferungsliste der Deutschen Post mit Kassenbeleg neben geschwärztem Belegexemplar) unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und sind unwirksam

erstritten von Rechtsanwalt Backs, Dresden
LG Fulda Az. 1 S 177/08 vom 20.02.2009
Anfechtung wegen Täuschung bei Adressbuchbetrug / Anzeigenbetrug auch bei eigener Mitschuld noch möglich. Die Sorglosigkeit der Beklagten selbst, die den Hinweis auf der Vertragsurkunde, dass die Broschüre nicht in Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen oder Behörden herausgegeben werde, nicht beachtet habe, hebe das Anfechtungsrecht wegen Täuschung nicht auf. Die Ursächlichkeit der arglisitigen Täuschung für eine Entscheidung werde nicht negiert, wenn die andere Partei die Täuschung erleichtere. Quelle: Jurablogs.com
erstritten von Rechtsanwalt Czap, Hirschaid

LG Mainz 6 S 87/08 vom 18.12.2008 (2 C 184/07 AG Worms)

AWA GmbH, Worms verliert Prozess. Das Gericht ist zu dem Schluss gekommen, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Werbevertrag zustande gekommen ist.
AG Pforzheim AZ 8 C 88/08 vom 03.12.2008
SK-Verlag Körber, Obertrubach, verliert Prozess. Das Gericht ist u.a. davon überzeugt, dass der Beklagte hinsichtlich des Preises getäuscht wurde.
Erstritten von RA Dres. Ladenburger u. Koll., Pforzheim
AG Bingen AZ 31 C 189/08 vom 26.11.2008
Anerkenntnisurteil - Direkt Marketing hat keinen Anspruch auf Zahlung von 954,38 Euro
erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg
AG Walsrode 7 C 452/08 vom 13.11.2008
Direkt Marketing verliert Prozess "Wesentlicher Bestandteil eines solchen Vertrages ist die Angabe der Auflagenstärke der Werbebroschüre sowie die Angabe der konkreten Auslieferungsstellen...Zu den "essentialia" des Werbevertrages gehört nicht nur die Angabe der Auflagenstärke, sondern auch die konkreten Auslieferungsstellen und das Verteilungsgebiet. Indessen ist im Vertrag nur vorgesehen, dass die Werbebroschüren "an Handel, Gewerbe, Industrie, Städte und Gemeinden" verteilt werden. Diese Angabe ist nicht hinreichend konkret genug..."
erstritten von Rechtsanwalt Seeholzer, Hamburg
AG Forchheim AZ: 72 C 87/08 vom 15.10.2008
...Der streitgegenständliche Anzeigenvertrag...ist unwirksam.
a) Voraussetzung für einen wirksamen Vertragsschluss wäre, dass sich die Parteien über alle vertragswesentlichen Bestandteile des Werkvertrages einigten. Im vorliegenden Fall ist das Verbreitungsgebiet als wesentlicher Vertragsbestandteil nicht hinreichend bestimmt. Bei einem Anzeigenvertrag gehören zu dem "Essentialia" des Werbevertrages nicht nur die Angabe der Auflagenstärke...,sondern neben den konkreten Auslieferungsstellen insbesondere auch das Verteilungsgebiet, in dem die Werbemaßnahmen überhaupt nach Außen in Erscheinung treten soll...Maßgeblich für den Werbeerfolg ist, wieviele Prospekte in einer werbewirksamen Entfernung zum Standort der Klagepartei potentielle Kunden erreichen. Im vorliegenden Fall ist in dem Anzeigenvertrag nur bestimmt: "Informationsbroschüren, deren Verteilung im Ausgabegebiet erfolgt (Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Behörden auch Branchenfremden)"...
...Da der vertraglich notwendige Werkerfolg nicht ausreichend bestimmt ist und nicht hinreichend bestimmbar ist, ist Rechtsfolge dann mangelnden Bestimmtheit die Unwirksamkeit des Vertrages (so LG Bamberg a.a. O. unter Hinweis auf BGHZ 55, 250)..."
erstritten von Rechtsanwalt Czap, Hirschaid
AG Pforzheim vom 10.10.2008
Urteil - SK-Verlag Siegmund Koerber e.K. verliert Prozess.
Beklagte hatte zurecht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, so dass der Vertrag nichtig ist
erstritten von Rechtsanwalt Reble, Schultze, Ossing, Sophienstr. 17, 68165 Mannheim
AG Stuttgart Az: 6 C 1603/08 vom 16.09.2008
Bundes-Jugendschutz-Verlag trat Forderung an ProCom Factoring ab. ProCom klagte und verlor:
"...Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht zweifelsfrei davon überzeugt, dass im Rahmen des Werbeanrufs...immer nur von der Schaltung einer einzigen Werbeanzeige die Rede war.."
AG Rüdesheim a. Rhein AZ 2 C 202/07 vom 07.08.2008 Versäumnisurteil gegen RI-Verlag für Regionalinformationen GmbH, Am Linkbrunnen 61, 69412 Eberbach. Beklagte muss Geld + Zinsen zurückzahlen
von Rechtsanwalt Thamm, Mannheim
AG Köln 111 C 131/08 vom 05.08.2008 Bundes-Jugendschutz-Verlag (Protect-our-children), Hamburg klagt auf Zahlung und verliert.
Das AG Köln kommt zu dem Schluss, dass aufgrund des sog. „Reservierung-Formulars“ zwar ein Vertrag über die erste Anzeige wirksam zustande kommt, nicht aber für die 6 weiteren, versteckten Anzeigen (Urteil noch nicht rechtskräftig) -
erstritten von Rechtsanwalt Issel, Hohenstaufen-Ring 11, 50674 Köln
AG-Bingen_AZ31C2-08
26.08.2008 Feststellungsklage am AG Bingen: Christina Winter / Direkt Marketing erscheint nicht vor Gericht und kassiert Versäumnisurteil
von Rechtsanwalt Thamm / Mannheim
AG Bingen am Rhein AZ 2 C 79/07
Feststellungsklage: Direkt Marketing / Christina Winter verliert Prozess am AG Bingen am Rhein.
"Die Parteien haben keine hinreichend konkreten Vereinbarungen getroffen, was Gegenstand der Leistungspflicht der Beklagten geworden sein soll..."
AG Rüdesheim a. Rhein AZ 2 C 202/07 vom 07.08.2008 Versäumnisurteil gegen RI-Verlag für Regionalinformationen GmbH, Am Linkbrunnen 61, 69412 Eberbach. Beklagte muss Geld + Zinsen zurückzahlen
LG Bamberg 3 S 33/08 vom Juli 2008
In der Berufungsinstanz erfolgreiche Rückzahlungsklage eines Kunden gegen einen Anzeigenverlag aus dem Raum Forchheim wegen Unwirksamkeit des Anzeigenvertrages. Während das Amtsgericht Forchheim in der 1. Instanz noch der Auffassung war, dass eine vom Kunden bezahlte Rechnung nicht vom Verlag zurück gezahlt werden müsse, vertrat das Landgericht nunmehr die gegenteilige und für den Kunden im Ergebnis erfreuliche Rechtsauffassung, dass eine Rückzahlungspflicht besteht. Meiner Meinung nach ist die Auffassung des Landgerichts Bamberg auch zutreffend und befindet sich in Einklang mit einer Vielzahl weiterer obergerichtlicher Entscheidungen.
Mitgeteilt von RA Czap, Hirschaid.
AG Neuss Az: 84 C 1986/08 vom 29.05.2008
Feststellungsklage von RA Thamm gegen F und H Verlagsgesellschaft mbH (GF: Sandra Geider, Meerbusch): Klägerin ist nicht verpflichtet, an die Beklagte für eine 2. bis 12. Anzeige zu leisten (Versäumnisurteil)

Landgericht München
Az: 6 S 11911/07 
132 C 125323/06 AG München
vom Dezember 2007

LG München weist Berufung zurück, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (betr. SK Verlag Körber)
AG Arnsberg Az: 3 C 440/07 vom 07.11.2007
Bundes-Jugendschutz-Verlag trat Forderung an ProCom Factoring ab. Die ProCom klagte und verlor:
"...Der Vertragspartner des Beklagten hätte insoweit auf dem Vertragsformular eine gut sichtbare Rubrik einfügen müssen, mit welcher der einmalige Bezug durch Ankreuzen geregelt werden könnte....ist darauf hinzuweisen, dass in der folgenden Auftragsbestätigung ... kein Hinweis auf eine eventuelle Verlängerung des Anzeigenauftrags enthalten ist. Das gesamte Vertragssystem war darauf angelegt, dass der Kunde über den Passus mit der Verlängerungsklausel hinwegliest. Die Klausel ist somit unwirksam... "
Landgericht Münster, 9 S 68/07 LG Münster vom 16.10.2007 (12 C 83/07 AG Lüdinghausen) ... an der Verwendung der Erklärungsfiktion, durch die ein Vertrag hinsichtlich der sechs Folgeanzeigen zustande kommen
soll, fehlt ein anerkennenswertes berechtigtes Interesse des Verlages...
AG Ulm 1 C 1366/07 vom 26.09.2007 Map Verlag (GF: Volker Erwin Allenbach) verliert Prozess, da die Leistung nicht erbracht wurde.
LG Schweinfurt, 21 C 741/06 Bad Kissingen
"...dass das Berufungsgericht beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen, da es davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat..."
AG Bad Kissingen, 02.08.2007 - 21 C 741/06 SK-Verlag, Siegmund Körber e.K., Obertrubach wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 86,25 EUR zu zahlen
"...Zur Überzeugung des Gerichts ist der Vertrag zwischen den Parteien wirksam durch die Beklagte angefochten worden, so dass Ansprüche daraus nicht mehr hergeleitet werden können. Zur Überzeugung des Gerichts liegen die Voraussetzungen für eine Irrtumserregung im Sinne des § 119 BGB bzw. der arglistigern Täuschung im Sinne des § 123 BGB vor..."
erstritten von Rechtsanwalt Gernot Spiess
AG München, 30.05.2007 - 132 C 15323/06
"...Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 1350,24 EUR nebst Zinsen zu...."
erstritten von Rechtsanwalt Czap.
AG Düsseldorf 50 C 14444/06 , 03. Mai 2007
Hanseatische Verlagsholding muss Geld zurück zahlen, da der Anzeigenauftrag eine objektiv ungewöhnliche und überraschende Klausel enthält (Urteil als pdf)
- erstritten von Ra Thamm, Mannheim

AG Düsseldorf AZ: 37 C 8881/06 vom 05.04.2007

Hanseatische Verlagsholding GmbH & Co.KG hat keinen Anspruch auf Zahlung
"Denn der Anzeigenauftrag enthält eine objektiv ungewöhnliche und überraschende Klausel....Für weitere Unklarheit sorgt die Tatsche, dass im Vertragstext nicht etwa ausdrücklich von einem Auftrag zur Schaltung von 12 Einzelausgaben die Rede ist, sondern lediglich davon, dass der Kunde dann 12 weitere Monate die Ausgabe erhalte."
LG Kempten 5 S 84/07 vom 04.04.2007 Das LG Kempten bestätigt das Urteil vom AG Kempten 1 C 1447/06 vom 13.12.2006. SK Verlag Siegfried Körber hat keinen Anspruch auf Zahlung.
Erstritten von Rechtsanwalt Laukaitis, Augsburg
AG Tirschenreuth, Februar 2007
Alfred Schärtl, Happy Werbung (Hornschuchallee 8, 91301 Forchheim) kann hat keinen Anspruch auf Zahlung, da der Beklagte wirksam angefochten hat. Nach Auffassung des Gerichts ist bereits in der Widerrufserklärung eine unverzügliche Anfechtung zu sehen
(Urteil von Ra Thamm / Mannheim
AG Kempten 1 C 1447/06 vom 13.12.2006 SK Verlag Siegfried Körber hat keinen Anspruch auf Zahlung.
"Die Entscheidung...beruht ausschließlich auf einer Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Aussage...Aus vielen anderen Prozessen um die Bestellung solcher Anzeigen ist dem Gericht bekannt, welche merkwürdigen Vorgänge zu solchen hinterher streitigen Anzeigenaufträgen führen. Um einen solchen handelt es sich hier..."
Erstritten von Rechtsanwalt Laukaitis, Augsburg
AG Andernach, November 2006
Markus Staatsmann / Team Media Verlag muss Geld zurück zahlen
Auszug aus dem Urteil: "Das von dem Beklagten zu liefernde Werk, Fertigung und Verteilung der Erste-Hilfe-Tafeln im vereinbarten Verteilungsgebiet ist mangelhaft..."
LG Potsdam 06.06.2006
Geschädigter Verlag klagt am LG Potsdam: auf Unterlassung. Euromarketing Sarl darf die abgedruckte Werbeanzeige einer Firma NICHT zu eigenen Verkaufszwecken...zu vervielfältigen... zum Urteil
AG Pinneberg, November 2005 VSI Verlag hat keinen Anspruch auf Zahlung
(Urteil von Ra Thamm / Mannheim
AG Senftenberg, Oktober 2005
Inside Medien GmbH - (Kattermann Masche) -hat kein Anspruch auf Zahlung wegen Vorspiegelung unrichtiger Tatsachen
LG Hamburg Az: 407 0 144 / 05 vom 17.06.2005 VDAK erwirkt Einstweilige Verfügung gegen Bundes-Jugendschutz-Verlag GmbH & Co. KG
LG Saarbrücken 18.02.2004 Geschädigter Verlag erwirkt einstw. Verfügung gegen Creativ-Gestaltungs GmbH, St. Johanner Str. 41 - 43, 66111 Saarbrücken

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